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Versicherungsbinnenmarkt

1. Begriff: Binnenmarkt bedeutet nach der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährleistet ist. Der Versicherungsbinnenmarkt betrifft dementsprechend die Versicherungsdienstleistungen und die Akteure auf dem Versicherungsmarkt.

2. Verwirklichung im Versicherungswesen: Das ehrgeizige Ziel der Römischen Verträge, einen Binnenmarkt auch auf dem Versicherungssektor zu schaffen, ist mit der Verabschiedung und Übernahme in nationales Recht der Dritten EWG Koordinierungsrichtlinien von 1992 verwirklicht worden. Zentrale Elemente sind die Grundfreiheiten des EG-Vertrags, darunter – für das Versicherungswesen besonders wichtig – die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. Die Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft und der übrigen Partnerländer des Europäischen Wirtschaftsraums haben das Recht, ihre Leistungen im gesamten Wirtschaftsraum vom Sitz aus oder über Niederlassungen anzubieten, und das alles auf der Grundlage einer Zulassung im Sitzland (Sitzlandprinzip). Die Versicherungsnehmer ihrerseits können sich in diesem Binnenmarkt an alle dort tätigen Versicherungsunternehmen wenden – es handelt sich um weit über 4.000 Versicherungsunternehmen – um den für sie optimalen Versicherungsschutz zu finden. Die Arbeiten am Binnenmarkt sind damit noch nicht abgeschlossen. Die Europäischen Dienststellen ebenso wie die Mitgliedsländer versuchen laufend, die koordinierten Vorschriften zu modernisieren (Beispiel: Solvency II) und zu ergänzen sowie den Binnenmarkt auch in der täglichen Praxis zu erleichtern und spürbar zu machen.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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