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Widerrufsvorbehalte

Begriff aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). In der Versorgungszusage enthaltener Vorbehalt, diese zu widerrufen. Widerrufsvorbehalte sind nur unter bestimmten (sehr engen) Voraussetzungen möglich, sofern die Aufrechterhaltung der Leistungen nicht mehr zumutbar ist. In der Praxis als Notlagen-, Sozialversicherungs-, Rechts- und Treuepflichtvorbehalt anzutreffen. Siehe auch Widerruf. Mit Ausnahme der von der Finanzverwaltung akzeptierten sog. steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalte verhindern sie bei einer Direktzusage die Bildung von Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG. Arbeitsrechtlich sind Widerrufsvorbehalte von geringer Bedeutung, da sie von der Rechtsprechung als bloße Wiedergabe der Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB interpretiert werden.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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