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Zuverlässigkeitsprüfung

1. Begriff: Voraussetzung für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis an selbstständige Versicherungsvermittler (§ 34d II Nr. 1 und 2 GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34f II Nr. 1 und 2 GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h I i.V. m. § 34fII Nr. 1 und 2 GewO) und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i II Nr. 1 und 2 GewO). Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde (bei Versicherungsvermittlern stets die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, bei den übrigen Vermittlern die jeweils nach Landesrecht für zuständig erklärte Behörde). Bei Versicherungsvermittlern, die keiner Erlaubnis nach § 34d GewO bedürfen, haben die Versicherungsunternehmen die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung in eigener Verantwortung durchzuführen (vgl. dazu § 48 II VAG). Dazu hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Versicherern im Rundschreiben 10/2014 (VA) verwaltungsrechtliche Anweisungen erteilt.

2. Versagungsgründe: Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Vermittlertätigkeit besitzt i.d.R. nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, eines der in den o.a. Vorschriften aufgeführten Vermögensdelikts bzw. einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Ferner darf der Antragsteller nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Im Fall der Unzuverlässigkeit nach den vorgenannten Kriterien ist die Gewerbeerlaubnis zu versagen und dem Versicherungsunternehmen gerade auch bezogen auf gebundene Vermittler eine Zusammenarbeit mit dem Bewerber untersagt.

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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