Ab Januar Verjährungsfrist für unrechtmäßige Rentenversicherungsbeiträge

Nach dem Gesetzesentwurf zum Sozialversicherungsänderungsgesetz gilt ab 1. Januar 2008 eine vierjährige Verjährungsfrist für zu Unrecht gezahlte Beiträge. Daher werden künftig alle länger zurückliegenden Zahlungen automatisch als zu Recht gezahlte Beiträge behandelt. Diese können auch nicht mehr zurück verlangt werden. Wie das Finanzdienstleistungsunternehmen Partner Networx berichtet, könne es sich dabei um fünf- bis sechsstellige Summen handeln, die den Betroffenen verloren gehen.

Besonders wichtig ist diese Veränderung für viele angestellte Familienangehörige und Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Personen zahlen häufig zu Unrecht in die Sozialversicherung ein. Sie gehen davon aus, dass Versicherungspflicht und damit auch Versicherungsschutz besteht, da oft jahrelang unbeanstandet Beiträge entrichtet wurden.

Betroffene sollten Sozialversicherungspflicht überprüfen
Bislang hatten die Betroffenen ein Wahlrecht, wenn das tatsächliche Fehlen der Versicherungspflicht durch die Träger der Sozialversicherung festgestellt wurde. Sie konnten es sich also aussuchen, ob sie sich die zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträge bis weit in die Vergangenheit erstatten lassen, um hieraus etwa eine alternative Altersvorsorge einzurichten oder ob sie die Beiträge in der Rentenkasse belassen. Eine Verjährung gab es bisher nicht.

Partner Networx rät daher, noch vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung ein Verfahren zur Überprüfung der Sozialversicherungspflicht einzuleiten. So können Betroffene ihre Chancen steigern, dass in ihrem Fall noch die alte Gesetzeslage greift. Ob und welche Übergangsfristen kommen werden, sei indes noch nicht geklärt.

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Autor(en): Angelika Breinich-Schilly

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