AGV schafft Rahmen für mobiles Arbeiten

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Der Arbeitgeberverband der Versicherungs-Unternehmen in Deutschland e.V. (AGV) und die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di haben Tarifverträge über das mobile Arbeiten (TV MobA) sowie die konzerninterne Überlassung von Arbeitnehmern (TV AÜG konzernintern) abgeschlossen. Als weitere Vertragsparteien stimmten DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. sowie Deutscher Bankangestellten-Verband e.V. (DBV) den Verträgen zu. Damit sind die Manteltarifverhandlungen für den Zeitraum 2018/2019 beendet.

Die Versicherer können nun ab 1. Juli 2019 mobiles Arbeiten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen möglich machen. Sie gelten für alle Beschäftigten in den tarifgebundenen Versicherungs-Gesellschaften, die keine leitenden Angestellten sind.

Hohe Anforderungen an Eigenverantwortung

Die Sozialpartner sind sich bewusst, dass mobiles Arbeiten besondere Anforderungen an die "Eigenverantwortung der Beschäftigten" stellt. Sie sind sich einig, dass Form des Arbeitens nicht zur ständigen Verfügbarkeit der Arbeitnehmer führen darf. Zu den Rahmenbedingungen des Tarifvertrags gehört unter anderem das "Prinzip der doppelten Freiwilligkeit“" Es besagt, dass weder der Arbeitgeber den Angestellten zur mobilen Arbeit verpflichten kann, noch der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf mobile Arbeit hat. Auch die individuelle Teilnahme und die Ausgestaltung der mobilen Arbeit, werden im Vertrag definiert.

Laut TV AÜG wird ab 1. Julio 2019 die Höchst-Überlassungsdauer von erlaubnispflichtigen konzerninternen Arbeitnehmern von derzeit 18 Monaten auf 45 Jahre verlängert. Dies gilt für die entliehene Angestellte auf die Tarifverträge der Assekuranz-Unternehmen angewendet werden.  

Früheste Kündigung zum Jahresende 2020

Die Begründung für diese Änderung: Die Überlassung von Angestellten innerhalb eines Versicherungskonzerns sei dem im Versicherungsaufsichtsgesetz verankerten Spartentrennungsprinzip geschuldet. Die Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer erscheine daher nicht sachgerecht, wenn die verliehenen Angestellten sowohl beim eigenen Verleiher, als auch beim Entleiher denselben tarifvertraglichen Konditionen unterlägen.

Beide Tarifverträge können frühestens zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.

Hier TV MobA und TV AÜG konzernintern im Original.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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