Allianz Riester-Rente: Teile der Kundschaft benachteiligt?

Einen neuen Imageschaden muss die staatlich geförderte Riester-Rente hinnehmen. Ausgerechnet Marktführer Allianz hat nach Meinung des Landgerichts Stuttgart Verträge verkauft, die vor allem Kleinkunden benachteiligen (Urteil vom 25. April 2013; Az.: 11 O 231/12).

Bei der "Riester Rente Klassik" werden nur Kunden an Überschüssen aus Kosten beteiligt, die mit ihren Beiträgen eine Sparsumme von mindestens 40.000 Euro erreichen (siehe auch ). Das sei aber für Ältere, Kinderreiche oder Geringverdiener oft schwer möglich, argumentieren die Kläger, die Verbraucherzentrale Hamburg und der Bund der Versicherten (BdV). Nach Einschätzung des Gerichts sind die Verträge intransparent und daher unwirksam.

40.000-Euro-Schwellen-Regelung unzulässig
Versicherer müssen Rentenpolicen besonders vorsichtig kalkulieren, damit sie später die garantierte Rente lebenslang zahlen können. Die Kunden müssen aber an allen Gewinnen der Versicherer beteiligt werden. Fallen die Kosten später geringer aus, als vorher geschätzt, muss die Hälfte der nicht verbrauchten Kosten den Verträgen wieder gutgeschrieben werden. Die 40.000-Euro-Schwellen-Regelung der Allianz ist nach Meinung des LG Stuttgarts intransparent. Sie sei für die Verbraucher kaum nachvollziehbar. Laut BdV ist sie über sieben unterschiedliche Textstellen in den Bedingungen verstreut.

Allianz sieht keinen Fehler
Die Allianz verteidigt ihre Regelung. "Wir erheben Kosten weit überwiegend im Verhältnis zum Volumen des Beitrags. Dadurch entstehen Kostenüberschüsse nur durch diejenigen Verträge, die mit einem überdurchschnittlichen Beitrag abgeschlossen werden", erläuterte ein Allianz-Sprecher. Damit sei die Summenbegrenzung von 40.000 Euro, ab der der Kunde von Kostenüberschüssen profitiere, berechtigt.

Laut Allianz habe sich das Gericht inhaltlich gar nicht mit der Frage der Kostenverteilung befasst. Die Allianz hält die Regelung weiterhin für ausreichend transparent und prüft derzeit, ob eine Berufung gegen das Urteil eingelegt wird. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, gilt laut dem Hamburger Anwalt Joachim Bluhm die gesetzliche Regelung zur Überschussbeteiligung und die Allianz sei verpflichtet bei rund 40 Prozent ihrer Kunden eine Nachberechnung durchzuführen.

Bild: Allianz

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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