Anwälte: Schneller Scheck vom Versicherer nach Flutschäden gefährlich

Nach Flutschäden kann eine schnelle Geldleistung des Versicherers für den Hausbesitzer nachteilig sein. Betroffene sollten, bevor sie ihre Unterschrift unter eine Abfindungserklärung setzen, unbedingt von einem Experten prüfen lassen, ob die Zahlung verhältnismäßig und hinsichtlich des Schadenumfangs angemessen ist. "Nach Flutschäden befinden sich die Opfer oft in einer emotional sehr schwierigen Situation", sagte Christian Wirth von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) auf einem Pressegespräch in Köln. Dann sei es für Flutopfer wichtig, dass schnell geprüft werde, ob der Versicherer mit seinem Angebot entsprechende der abgeschlossenen Wohngebäudepolice leisten will.

"Wir raten den Betroffenen, auch wenn sie die schnelle Regulierung als positiv empfinden, vor der Annahme eines Schecks fachkundigen Rat einzuholen." So könnten beispielsweise Versicherungsjuristen relativ schnell und objektiv klären, ob der Betroffene mit dem Angebot tatsächlich gut fahre oder sich notfalls eine Klage gegen den Versicherer lohne. Probleme gibt es bei Flutschäden auch dann, wenn der Schadenablauf unklar ist. "Streit kann es beispielsweise geben, wenn nicht klar ist, ob das Wasser über die Oberfläche eingedrungen ist oder es sich um gestiegenes Grundwasser handelt", erläuterte Kerstin Hartwig, DAV-Fachanwältin für Versicherungsrecht aus Leipzig. Dann sei es für die Betroffenen sinnvoll ein selbstständiges Beweisverfahren bei Gericht zu beantragen. "Das ist eine vorweggenommene Beweissicherung", so Hartwig.

Fotos dienen der Dokumentation
Grundsätzlich empfehlen die Anwälte, bei drohenden Flutschäden mit Fotos und Zeugen den genauen Ablauf zu dokumentieren. Auch die Bedingungen können zur Falle werden. So berichten die DAV-Experten, dass es ältere Policen gebe, bei denen der Versicherer nur dann für einen Flutschaden am Haus zahlen muss, wenn eine bestimmte Mengen an Regen gefallen ist. Wer bei der Absicherung seines Hauses auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zum Ortstermin ins eigene Haus bitten. "Zeigen sie dem Vermittler oder Makler ihr Gebäude und sagen sie ihm, dass sie gegen alles versichert werden möchten, was das Haus betrifft", rät Wirth. Gibt es dann später Versicherungslücken, etwa weil trotz Gewässernähe kein zusätzlicher Überschwemmungsschutz eingedeckt wurde, müsse der Versicherer oder der Makler für seinen Fehler und den Schaden haften.

Kritik an Schadenregulierung für den Mittelstand
Kritik äußerte der DAV an der Schadenregulierung für mittelständische Unternehmen. "Während bei Großkonzernen die Schadenregulierung meist unproblematisch ist, wird gegenüber Mittelständlern mit immer härteren Bandagen gekämpft", so Experte Wirth, der für die Berliner Kanzlei White & Case LLP tätig ist. Vor allem mit der Schadenfeststellung würden Mittelständler bei größeren Schäden oft extrem unter Druck gesetzt. "In manchen Fällen werden bis zu einem Jahr lang Fragen gestellt", so Wirth. Auch wenn eine Leistung des Versicherers dem Grund nach feststehe, verzögerten so Versicherer die Regulierung. "Indiz für eine schlechte Regulierung ist, wenn immer neue Fragen gestellt werden, es aber keinerlei Abschlagszahlungen gibt", so Wirth.

In vielen Fällen würden sich aber Mittelständler viel zu spät um Rechtsrat bemühen. Es sei zudem falsch, dass die Schadenregulierung bei vielen Unternehmen an die Versicherungsabteilung angedockt sei. Sie sollte immer von der Rechtabteilung betrieben werden. Fehler gibt es zudem nach Meinung von Wirth bei der Anwaltswahl. Gewerbe- und Industrieschäden müssten immer von einem Experten bearbeitet werden. Rechtsschutzversicherungen lohnen sich nach Meinung des DAV für Mittelständler nicht, wenn sie eine eigene Rechtabteilung besitzen. "Demgegenüber würde ich jedem Gewerbetreibend dringend raten, über den Abschluss einer solchen Police nachzudenken", sagte Monika Maria Risch, Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht.

Bild: © Elisabeth Patzal/

Autor(en): Uwe Schmidt-Kasparek

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