Aufgemerkt: Was sich 2018 im Finanzsektor ändert

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Am Ende des Jahres ist es immer sinnvoll, noch einmal auf die wichtigsten Themen bei den Finanzen zu schauen, um keine Termine zu versäumen oder aber finanzielle Vorteile zu verschenken. Worauf Verbraucher in diesem Kontext achten sollten, hat der Finanzdienstleister Plansecur aus Kassel zusammengestellt.

1. Investmentfonds werden neu besteuert:
Von 2018 an müssen deutsche Fonds auf Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen - wenn diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Somit behandelt der Gesetzgeber deutsche und ausländische Fonds in Bezug auf deren Einkünfte aus Deutschland ab nächstes Jahr steuerlich gleich.

Im Grunde gilt das Gesetz für alle Fondsanteile und jeden Anleger. Wirtschaftliche Folgen werden abgemildert, indem Fondsanteile teilweise von der Besteuerung freigestellt werden. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Fondsart: zum Beispiel 15 Prozent bei Misch-oder 80 Prozent bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt Ausland. Wurden die Fondsanteile 2008 oder früher gekauft, bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei, die bis Ende 2017 anfallen.

Für Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilen, die von 2018 an entstehen, gibt es einen einmaligen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Zudem werden thesaurierende Fonds – bei diesen werden die Erträge teilweise oder vollständig wieder investiert und nicht an die Anleger ausgeschüttet – künftig laufend besteuert. Dem Anleger wird jährlich die so genannte Vorabpauschale belastet. Diese wird beim Verkauf der Fondsanteile vom Gewinn abgezogen.

Von der Reform sind vor allem Anleger betroffen, die ihren Sparerpauschbetrag (801 Euro Ledige / 1.602 Euro gemeinsam Veranlagte) nicht ausschöpfen und so nicht von der Steuerfreistellung profitieren. Auch betrifft es Inhaber von privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen. Beide Kundengruppen tragen die Besteuerung auf Fondsebene über eine leicht reduzierte Rendite.

2. Zulage für Riester-Rente steigt:
Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt. Sie beträgt vom kommenden Jahr an 175 Euro, sofern ein entsprechend hoher Eigenanteil geleistet wird. Die Kinderzulage, die man für jedes kindergeldberechtigte Kind erhält, bleibt gleich und beträgt bis zu 300 Euro pro Jahr. Für 2017 können Sparer mit Zuzahlungen noch die volle Förderung ausschöpfen. Die Zuzahlung kann noch bis zum 31. Dezember erfolgen. Die Untergrenze für den Eigenbeitrag liegt für alle Riester-Sparer bei 60 Euro pro Jahr.

3. Bei Rürup-Rente komplette Förderung sichern:
Die steuerliche Absetzbarkeit für Rürup-Renten wurde für dieses Jahr erneut verbessert. 2017 können 23.362 Euro (47.724 Euro bei Zusammenveranlagung) eingezahlt werden. Von dieser Summe sind in diesem Jahr 84 Prozent (19.624 Euro beziehungsweise 39.248 Euro für Berechtigte wie oben) steuerlich abzugsfähig.

Ein Rürup-Vertrag kann laufend bespart werden oder mit einer Einmalzahlung beginnen. Ebenfalls kann in bestehende Verträge zugezahlt werden. Diese Option ist vor allem für Selbstständige interessant, die ihre Einkommenssituation oft erst am Jahresende überblicken. Hier kann ein geringer regelmäßiger Monatsbeitrag plus Sonderzahlung am Jahresende eine gute Lösung sein.

4. Betriebsrentenstärkungsgesetz verändert bAV:
Zum Jahresbeginn 2018 wird die steuerliche Freistellung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Insgesamt können dann jährlich 6.240 Euro steuerfrei in die bAV gezahlt werden. Davon sind vier Prozent weiterhin sozialversicherungsfrei. Zugleich können für Elternzeiten, längere Krankheiten oder Sabbaticals ebenfalls bis zu acht Prozent pro Jahr steuerfrei in einen Vertrag nachgezahlt werden.

Für Mitarbeiter, die über ein monatliches Bruttoeinkommen von nicht mehr als 2.200 Euro verfügen, besteht die Möglichkeit, als freiwillige Leistung des Arbeitgebers eine Förderung von bis zu 480 Euro pro Jahr zu Gunsten eines Versorgungsvertrages zu erhalten. Von 2019 an ist der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung übrigens verpflichtet, bei allen neu abgeschlossen Verträgen, die vom Arbeitnehmer selbst finanziert werden, 15 Prozent des Umwandlungsbetrages dazuzuzahlen. Bei bestehenden Verträgen gilt diese Pflicht ab dem Jahr 2022.

Unser Lesetipp für Sie
Warum das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2018 die betriebliche Altersversorgung (bAV) beleben soll, welche neuen Inhalt die bAV nun aufweist und wem dieses Gesetz Vor- oder auch Nachteile bringt, wird auch in der Titelgeschichte der Januar-2018-Ausgabe von "Versicherungsmagazin" breit diskutiert. Unter der Überschrift "Neuer Schub für die betriebliche Vorsorge" wird zudem dargestellt, wie andere europäische Länder mit der bAV-Thematik umgehen und welche Unternehmen 2017 für ihr arbeitnehmerfreundliches bAV-Konzept prämiert wurden. Sie sind neugierig geworden? Dann bestellen Sie doch gleich ein Probe-Abo!

5. Freibetrag für Renten:
Bislang wurden Renten aus staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Hier hat der Gesetzgeber reagiert: Von 2018 an gibt es einen Freibetrag bei der Anrechnung von Zahlungen aus Rürup- und Riester-Renten sowie Verträgen der betrieblichen Altersversorgung auf die Grundsicherung. Darauf werden im kommenden Jahr bis zu 204,50 Euro pro Monat aus diesen Altersvorsorgearten nicht angerechnet. Dieses gilt auch für Verträge, aus denen bereits Renten fließen.   

6. Bausparen und Wohnungsbauprämie:
Um die volle Wohnungsbauprämie (WoP) für 2017 zu erhalten, ist eine Sondereinzahlung in einen bestehenden Bausparvertrag ratsam. Die WoP beträgt 8,8 Prozent und wird auf bis zu 512 Euro / 1.024 Euro (Alleinstehende / Verheiratete und -partnerte) gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Verträgen, die seit Januar 2009 abgeschlossen wurden, wird die WoP nur noch gezahlt, wenn das Bausparguthaben wohnwirtschaftlich genutzt wird. Das heißt, eine Immobilie muss gebaut, gekauft oder modernisiert werden.

Für junge Bausparer gibt es eine einmalige Ausnahme. Wer bei Vertragsabschluss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach sieben Jahren frei über das Guthaben und die WoP verfügen. 

Autor(en): Versicherungsmagazin

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