Bafin weist zwei Unternehmen zurecht

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und ihr dänisches Pendant mussten kürzlich aktiv werden. Zum einen wurde gegenüber einem dänischen Versicherer ein Verbot ausgesprochen, zum anderen wurde eine Gesellschaft aufgefordert, ihr Einlagengeschäft zu stoppen. Die Details.

Die dänische Versicherungsaufsicht Finanstilsynet (Danish Financial Supervisory Authority) hat der BafiN mitgeteilt, dass sie der Alpha Insurance A/S untersagt hat, Neugeschäft zu zeichnen und bestehende Verträge zu verlängern. Dazu ist am 4. März 2018 eine Verfügung ergangen. Das Verbot bezieht sich auch auf das Geschäft in Deutschland, für das der dänische Versicherer zum Dienstleistungsverkehr angemeldet ist.

Kunden werden via Internet über weiteres Vorgehen informiert
Aufgrund des so genannten Sitzlandprinzips obliegt die Finanzaufsicht über den Versicherer aber nicht der Bafin, sondern der dänischen Versicherungsaufsicht. Die Bafin steht mit dieser sowie mit der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA in engem Kontakt und wird die deutschen Kunden auf ihrer Internetseite über die weitere Entwicklung informieren.

Verbraucher können sich mit Fragen unmittelbar an die dänische Aufsicht wenden. Diese informiert die Verbraucher ebenfalls laufend über ihre Internetseite. Auch die Bafin steht als Ansprechpartner zur Verfügung. Sie ist aber in Ihrem Handeln eingeschränkt, denn sie kann nur die Fragen aufnehmen und an die dänische Aufsicht weiterleiten.

Zur sofortigen Abwicklung des Einlagengeschäfts aufgefordert
Die Bafin hat außerdem die Global Infopool UG (haftungsbeschränkt) aus Königsbach-Stein, mit Schreiben vom 15. Februar 2018 aufgefordert, das Einlagengeschäft unverzüglich abzuwickeln.

Der Grund für diese Maßnahme: Die Gesellschaft hat Gelder gegen Ausgabe von „Vinkulierten Namens-Teilschuldverschreibungen“ entgegengenommen und hat den Anlegern die unbedingte Rückzahlung versprochen. Mit dieser Vorgehensweise betreibt sie das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der Bafin. Die Konsequenz: Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.

Die Pflicht zur Rückzahlung der Gelder gilt auch dann, wenn die Gesellschaft mit denselben Anlegern zwischenzeitlich Verträge über die Ausgabe von Inhaber-Teilschuldverschreibungen geschlossen hat, die die Verträge über „Vinkulierte Namens-Teilschuldverschreibungen“ ersetzen sollen.

Die Anordnung der Bafin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Quelle: Bafin

Autor(en): Versicherungsmagazin

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