Bausparverträge: Kündigungen sollen das Kollektiv stärken

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in zwei ähnlich gelagerten Revisionsverfahren entschieden (XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 vom 21. Februar 2017), dass eine Bausparkasse Altverträge kündigen kann, wenn diese seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind.

Der BGH hob in beiden Verfahren, die die Bausparkasse Wüstenrot betrafen, die Urteile der Berufungsgerichte ( auf. "Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen", so der BGH.

Niedrige Zinsen bringen Bausparkassen in die Klemme
Mit der Entscheidung bestätigte der Gerichtshof die Argumentation der Bausparkassen, die sich bei der Kündigung der Verträge auf Paragraf 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen: Bei Bausparverträgen handele es sich um einen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Sparkasse und Sparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre Rollen als Kreditgeber und -nehmer tauschen würden. Dabei sehe sich die Bausparkasse in der Ansparphase in der Rolle der Darlehensnehmerin, womit ihr somit auch ein entsprechendes Kündigungsrecht zustehe.

Hintergrund des Rechtsstreits sind die dauerhaften niedrigen Zinsen. Viele Bausparer, mit relativ gut verzinsten Altverträgen, nutzen diese aktuell lieber als Sparanlage, statt das Bauspardarlehen abzurufen. Die Bausparkassen, durch die Nullzinsphase stark unter Druck, haben in den vergangenen Jahren rund 260.000 zuteilungsreife Verträge gekündigt, weil die Kunden lieber weitersparten.

Die Wüstenrot Bausparkasse begrüßte in einer Stellungnahme die Entscheidung des BGH. Man sei von der Rechtmäßigkeit ausgesprochener Kündigungen "stets überzeugt" gewesen. Über 500 positive erstinstanzliche Urteile sowie mehr als 70 Entscheidungen von Oberlandesgerichten, hätten bislang Kündigungen seitens der Bausparkassen bejaht. Mit den Kündigungen könnten die negativen Auswirkungen der Niedrigzinspolitik abgefedert werden, das Bausparerkollektiv werde gestärkt werden.

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Quellen: BGH, Wüstenrot Bausparkasse
Bild: © Frank Wagner/Fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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