bAV: Was geschieht nach Ablauf der Stundungsfrist?

740px 535px

Mit der Möglichkeit, Beiträge für die betriebliche Altersversorgung (bAV) zu stunden, haben Versorgungsträger Unternehmen mit Versorgungsverpflichtungen in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage etwas Luft verschafft. Allerdings nur vorübergehend: In vielen Fällen läuft die Frist im Herbst ab. Welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen, die die geschuldeten Beiträge nicht leisten können? Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick über die aktuelle Situation und die arbeitsrechtlichen Hintergründe.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie treffen nahezu alle Unternehmen. Die häufigste Frage bei allen Betroffenen: Bei welchen Verpflichtungen sind Einsparungen möglich? Dabei gerät auch die bAV, für welche der Arbeitgeber Beiträge an Versorgungsträger zu entrichten hat, in den Fokus. "Eingriffe in die zugesagte Versorgung der Mitarbeiter sind allerdings streng reglementiert", warnt Hoppstädter. Eine Lösung kann die Stundung der Beiträge sein. Sie ist weniger einschneidend als ein Wegfall der Beitragszahlung - verschafft dem Unternehmen jedoch für eine Übergangszeit einen finanziellen Spielraum. Allerdings bedeutet diese Maßnahme nur eine vorübergehende Entlastung, da nach Ablauf der Stundungsfrist eine Nachzahlung erforderlich ist.

Stundung meist auf Herbst 2020 begrenzt

Viele Versorgungsträger wie Versicherungsunternehmen und Pensionskassen haben ihren Kunden aktuell die Möglichkeit einer Stundung der Beiträge eingeräumt. Diese Stundung läuft meist bis in den Herbst 2020, ist allerdings von Versorgungsträger zu Versorgungsträger unterschiedlich. Doch welche Handlungsoptionen hat ein Unternehmen, das sich für diese versicherungsvertraglich vereinbarte Stundung entschieden hat, aber zum Ende des Stundungszeitraums den geschuldeten Beitrag nicht vollständig entrichten kann?

Dazu der Geschäftsführer: "Hier unterscheidet sich die bAV vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung: Die bAV ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen, die letztlich einen Eingriff in die zugesagte Versorgung darstellt. Dieser muss gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt sein."

Besonderheiten der einzelnen Durchführungswege beachten

Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug, wie bei einer Betriebsvereinbarung aufweisen. "Außerdem ist die Zusageart ausschlaggebend", ergänzt Hoppstädter. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, so wird man überlegen müssen, wie dieser interessengerecht angepasst werden kann. "Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützkasse der Betriebsausgabenabzug nur gewährt, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibende oder steigende Beiträge geleistet werden", ergänzt der Experte. Diese Punkte gilt es unter anderem dann zu berücksichtigen, falls die Stundung alleine nicht ausreichen sollte.

Generell empfiehlt Hoppstädter, die Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten.

Quelle: Longial GmbH

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

Zum Themenspecial "bAV"

 

Alle Branche News