Beim Vermittler-Gesetz besteht wohl noch Diskussionsbedarf

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Der Finanzausschuss hat die Beratungen über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht noch nicht abgeschlossen. Die Planung war eine andere. Damit entfällt auch die für den 19. Juni vorgesehene abschließende Beratung im Deutschen Bundestag.

Der Entwurf sieht vor, dass Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater künftig zentral von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt werden. Die bisherige zersplitterte Aufsichtsstruktur mit Industrie- und Handelskammern sowie Gewerbeämtern werde der zunehmenden Komplexität des Aufsichtsrechts und den Anforderungen an eine auf diesem Gebiet spezialisierte und wirksame Aufsicht sowie auch den Anforderungen des Anlegerschutzes nicht gerecht, heißt es in dem Entwurf. Der Bundesrat und der Nationale Normenkontrollrat hatten in ihren Stellungnahmen Bedenken erhoben.

Bundesregierung befürchtet organisatorische Zersplitterung der Aufsicht

Die Tätigkeit der gewerblichen Finanzanlagenvermittler und der Honorar-Finanzanlagenberater ist derzeit in den §§ 34f und 34h der Gewerbeordnung sowie in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geregelt. Der Vollzug der Gewerbeordnung als Bundesgesetz obliegt dabei den Ländern. Sieben Länder haben die Zuständigkeit für die Durchführung der §§ 34f und 34h der Gewerbeordnung auf die Gewerbeämter übertragen, neun Länder auf die Industrie- und Handelskammern. Hieraus folgt eine organisatorische Zersplitterung der Aufsicht, die zu Lasten von deren Einheitlichkeit, Qualität und auch zu Lasten des Anlegerschutzes gehen kann -  davon ist jedenfalls die Bundesregierung überzeugt.

Aus diesem Grund will sie die Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übertragen. Die bisherigen Regelungen in der Gewerbeordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung sollen weitgehend in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen werden. Durch Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf bestehende Erlaubnisse und die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Aufsichtsbehörden und der Bundesanstalt, soll ein möglichst reibungsloser Ablauf der Aufsichtsübertragung sichergestellt werden.

Komplexität erfordert Veränderung der aktuellen Lage

Alternativen zu der oben beschriebenen Lösung sieht die Bundesregierung nicht. Dass die bisherige Aufsichtsstruktur beibehalten werde, sei im Hinblick auf die zunehmende Komplexität des zu beachtenden Rechts und die Herstellung eines einheitlichen Aufsichtsniveaus einfach nicht sachgerecht.

Durch dieses Gesetz entsteht neuer wiederkehrender Erfüllungsaufwand (Zeitaufwand und Kosten) für die Wirtschaft in Höhe von rund 971.000 Euro. Dieser Aufwand würde aber durch entsprechende Entlastungen aus bereits beschlossenen Gesetzesvorhaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kompensiert. Daneben entstünden den zu Beaufsichtigenden hohe weitere Kosten durch Umlage, Gebühren und gesonderte Kostenerstattung für den entstehenden Aufwand der Verwaltung. Zudem falle bei der Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,4 Millionen Euro an, der insbesondere durch die erforderliche Anbindung an elektronische Kommunikationssysteme der Bundesanstalt entstünde. Durch die Aufhebung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und die 1:1-Übernahme der bisher in der FinVermV geregelten Informationspflichten in das Wertpapierhandelsgesetz bleibe ein jährlich wiederkehrender Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 172 Millionen Euro bestehen.

Zeitaufwand und Kosten auf rund 18,4 Millionen Euro geschätzt

Zugleich entfalle aber der jährlich wiederkehrende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, dadurch dass die bisher in § 24 Absatz 1 FinVermV geregelte Pflicht zur Beauftragung und Vorlage eines jährlichen Prüfungsberichts über die Einhaltung der Verhaltenspflichten entfalle. Die Höhe dieses Aufwands wurde auf rund 18,4 Millionen Euro geschätzt.

Kosten nach sachgerechten Kriterien verteilt

Die betroffenen Unternehmen würden durch die Pflicht zur Zahlung einer Umlage sowie von Gebühren und von Kosten gesonderter Erstattung an die Bundesanstalt mit insgesamt rund 36,4 Millionen Euro jährlich belastet. Die bei der Bundesanstalt entstehenden einmaligen Kosten in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro würden ebenfalls durch Umlage, Gebühren und gesonderte Kostenerstattung von den zu Beaufsichtigenden getragen.

Die Aufteilung der Umlage richte sich nach den Vorgaben des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG – Artikel 4). Für eine praktikable und zugleich kostenadäquate Umlageerhebung würden die Umlagepflichtigen in § 16l FinDAG in zwei Umlagegruppen aufgeteilt. Die jeweils umzulegenden Kosten der Gruppen würden dabei getrennt erfasst und innerhalb der Gruppen nach sachgerechten Kriterien wie Größe und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verteilt.

Quelle: Deutscher Bundestag

Autor(en): Versicherungsmagazin

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