Betriebsrente als Hort der Anlagesicherheit

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bleibt auch in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise ein sicheres Pfand. "So werden vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten auch dann ausgezahlt, wenn der ehemalige Chef insolvent ist", beruhigt Delta-Lloyd-Vorstandsvorsitzender Christof W. Göldi aufgeschreckte Arbeitnehmer. Betriebsrente aus Entgeltumwandlung sei ebenfalls sicher, da sie allein aus dem Gehalt des Arbeitnehmers finanziert wird, ergänzt Göldi. Folge: Zumindest die Einzahlungen sind bei versicherungsförmiger bAV in jedem Fall sicher und stehen als Kapitalstock zur Verfügung.

Zudem sichert die Mindestverzinsung von derzeit 2,25 Prozent pro Jahr eine kontinuierliche Wertsteigerung, die auch der gesetzlich vorgeschriebenen vorsichtigen Anlagestrategie zuzuschreiben ist, und durch Überschüsse aufgestockt wird – 2009 im Schnitt auf 4,3 Prozent.

Betriebsrente im Aufschwung
Die Betriebsrente könnte jetzt einen neuerlichen Aufschwung bekommen: Neben Lebensversicherungen zur echten Altersversorgung, Riester-Verträgen und Basisrenten unterliegt sie nicht der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer. Zudem bleibt die bisherige Steuer- und SV-Freiheit der Beitragszahlungen bei Entgeltumwandlung erhalten. Ursprünglich sollte dieses Privileg Ende 2008 auslaufen. Die Akzeptanz der bAV bleibt damit enorm hoch.

Zur Sicherheit für Arbeitnehmer zählt auch, dass die Ansprüche bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht angetastet werden. "Die Einschaltung eines externen Versorgungsträgers, der versicherungsförmige Garantien gibt und mit eigenem Risikokapital unterlegt, wirkt als Risikopuffer", erklärt Christian Odenthal von der bAV-Unternehmensberatung Watson Wyatt Heissmann.

Als Pensionsplan wird bei der Entgeltumwandlung durch Arbeitnehmer ganz überwiegend auf beitragsorientierte Lösungen ("deferred compensation") gesetzt. Die versprochene Leistung wird also aus einem definierten Beitrag ermittelt ("defined-contribution"). Diese ist bei solchen Pensionsplänen nicht fest vorgegeben (Gegensatz: "defined-benefit"), sondern richtet sich nach der Höhe der Einzahlungen und dem Anlagegeschick des Versicherers oder Pensionsfonds.

Arbeitgeber muss Sorgfaltspflichten beachten
Allerdings kann sich der Arbeitgeber bzw. seine Berater in Sachen Entgeltumwandlung nicht völlig aus der Haftung befreien. So obliegt ihm trotz externer Kapitalanlage eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Anbieter und Tarife (Reizwort: Zillmerung). Jüngstes Urteil: Bei Entgeltumwandlung und Jobwechsel ist das Gebot der Wertgleichheit nicht verletzt und damit auch Zillmerung erlaubt, wenn der Arbeitgeber die umgewandelten Entgeltteile vollständig an den Versorgungsträger abführt.

Auf Wertgleichheit komme es nur im planmäßigen Versorgungsfall, also zu Auszahlungsbeginn der Betriebsrente, an (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. August 2008, Az: 7 Sa 454/08 – nicht rechtskräftig). Man darf gespannt sein, wie das Bundesarbeitsgericht entscheidet (Az: 3 AZR 17/09).

Aufgepasst bei Kurzarbeit
Wie ist es um die Sicherheit der Betriebsrente bei Kurzarbeit bestellt? Aufpassen müssen Entgeltumwandler vor allem bei Kurzarbeit "Null", da dann kein Entgelt mehr existiert, was der Arbeitnehmer umwandeln könnte. Als Ausweg rät Björn Schütt-Alpen, Vorstand der HDI Gerling Pensionsmanagement, "den Vertrag vorübergehend mit eigenen Beiträgen fortzuführen, also indirekt aus dem Kurzarbeitergeld, um so die Nachteile, die sich durch Beitragsfreistellung ergeben, zu vermeiden". Nachteile: Streichung der Leistungen bei vorzeitigen Versorgungsfällen wie Tod und Invalidität oder erneute Risikoprüfung bei Wiederaufnahme der Beitragszahlungen. Lichtblick: Eine bestehende Entgeltumwandlung vermindert nicht das Kurzarbeitergeld.

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Autor(en): Detlef Pohl

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