BGH bestätigt Strafbarkeit von Cum-Ex-Aktiendeals

740px 535px

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die an den Cum-Ex-Geschäften beteiligten Börsenhändler strafbar gemacht haben. Damit bestätigten die Richter die beiden Verurteilungen durch das Bonner Landgericht. 

Im Sommer 2020 verurteile das Landgericht Bonn im ersten Cum-Ex-Strafprozess zwei ehemalige britische Aktienhändler zu Bewährungsstrafen. Sie waren an komplexen Aktienkarussells rund um den Dividendenstichtag beteiligt. Über Jahre entstand dem Fiskus ein Schaden, der mittlerweile auf rund zehn Milliarden Euro geschätzt wird. Mit insgesamt 33 Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung setzten sich die Strafrichter vor gut einem Jahr in dem Prozess auseinander.

Mit seiner Entscheidung (Aktenzeichen: 1 StR 519/20) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung der Vorinstanz nun bestätigt und stellte klar, "dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt". 

Die Bundesrichter stellten außerdem fest, dass der Staat die Gewinne einziehen darf, die aus den strafbaren Handlungen gezogen wurden. So bleibt es dabei, dass einer der beiden Börsenhändler 14 Millionen Euro und die an den Deals beteiligte Privatbank MM Warburg 176 Millionen Euro zurückzahlen müssen. Eine Verjährung stellten die obersten Strafrichter nicht fest.

Verurteilte gaben wichtige Einblicke in die Cum-Ex-Aktiendeals

Das Landgericht hatte den beiden angeklagten Briten allerdings zugutegehalten, mit ihren Aussagen wichtige Einblicke in die weitreichenden Cum-Ex-Aktiendeals gegeben zu haben. Das habe erst weitere Ermittlungen ermöglicht. Da das Gericht die beiden nicht als "Taktgeber" des über Jahre andauernden Dividendenstrippings betrachtete, verhängte es 2020 relativ milde Bewährungsstrafen. Das Argument der Angeklagten, nur eine Gesetzeslücke ausgenutzt zu haben und sich der Strafbarkeit ihres Handels nicht bewusst gewesen zu sein, ließen aber weder die Bonner Richter noch der BGH gelten. In der Begründung der Bundesrichter heißt es: 

„An einer vorsätzlichen Begehung konnte - wie das Landgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat - kein Zweifel bestehen, weil die Beteiligten um den Dividendenstichtag herum bewusst arbeitsteilig auf die Auszahlung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer hingewirkt haben. Zum Zeitpunkt der Begehung der Taten sah das Gesetz bereits in den insoweit einschlägigen Vorschriften eine klare und eindeutige Regelung vor, gegen die die Beteiligten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts verstoßen haben."

BGH-Urteil hat Signalwirkung

Dabei dürfte das aktuelle Urteil aus Karlsruhe wegweisend sein. Denn im Zuge des umfassenden Steuerskandals wird mittlerweile gegen mehr als tausend Beschuldigte ermittelt. Vielen drohen ähnliche Strafverfahren. 

Einige Anleger mussten bereits abseits des Strafrechts 2019 eine gerichtliche Schlappe hinnehmen. Das Finanzgericht Köln hatte damals erstmalig in einem Musterverfahren im Cum-Ex-Handel zu deren Nachteil entschieden (Aktenzeichen: 2 K 2672/17)Benno Scharpenberg, Präsident des Finanzgerichts, bezeichnete die Vorgänge vor zwei Jahren nach der Urteilsverkündung als "kriminelle Glanzleistung". 

Der Beitrag ist ursprünglich auf https://www.springerprofessional.de/ erschienen.

 

Autor(en): Angelika Breinich-Schilly

Alle Branche News