BU-Schutz für Schüler: Das müssen Vermittler wissen

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Je früher, desto besser, lautet der Grundsatz beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU). Hier sind Schüler eine interessante Zielgruppe für Vermittler.

Schüler üben im klassischen Sinne mangels entsprechender Berufsausbildung (noch) keinen Beruf aus. Dies geschieht bekanntlich erst in einem späteren Lebensabschnitt. Der BU-Begriff für Schüler sollte deshalb explizit in den Bedingungen geregelt sein, damit Rechtssicherheit besteht. Bei der Analyse der Versicherungsbedingungen finden sich teilweise sehr unterschiedliche Bestimmungen.

Vergleich von drei Gesellschaften

Die Regelungen werden im Folgenden am Beispiel von drei Gesellschafen miteinander verglichen.
Gesellschaft A: "Zuletzt ausgeübter Beruf: Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Versicherte berufsunfähig ist, ist sein zuletzt ausgeübter Beruf. Wir betrachten, wie der zuletzt ausgeübte Beruf ausgestaltet war, als der Versicherte noch nicht gesundheitlich beeinträchtigt war.

Als Berufe zählen auch die Tätigkeiten folgender Personen:

  1. Hausfrauen und Hausmänner,
  2. Schüler,
  3. Studenten und
  4. Auszubildende.

Bei diesen Berufen ist für die Beurteilung die im konkreten Einzelfall ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Wir verzichten auf eine [→] abstrakte Verweisung."

Verweisung auf Hauptschule nicht möglich

Bei Gesellschaf A zählen auch die Tätigkeiten von Schülern als Beruf. Das bedeutet: In der Leistungsprüfung wird ein Schüler genauso behandelt wie jeder andere Berufstätige auch. Es wird demnach auf die konkrete Schülertätigkeit abgestellt: Maßgebend für die Leistungsprüfung ist der jeweilige Schulzweig mit der entsprechenden Unterrichtszeit, Hausaufgabenzeit und Lernzeit. Wird der vereinbarte BU-Grad von 50 Prozent erreicht und ist der Prognosezeitraum von sechs Monaten gegeben, werden die versicherten Leistungen erbracht.

Eine abstrakte Verweisung ist nicht möglich – auch nicht innerhalb des Berufsbildes "Schüler". Die Folge davon: Ein Gymnasiast, der unter Zugrundelegung seiner gymnasialen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig ist, kann beispielsweise nicht darauf verwiesen werden, auf eine Hauptschule zu wechseln und dort seinen Abschluss zu machen – auch dann nicht, wenn ein Wechsel aus gesundheitlichen Gründen noch möglich wäre.

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Autor(en): Frank Weckfort

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