BU: Zweite Chance für Problemfälle

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Etliche Arbeitnehmer bekommen aus gesundheitlichen Gründen keinen Berufsunfähigkeits-Schutz. Für sie könnte der Weg über die betriebliche Altersversorgung interessant sein. Das ist besser als kein Einkommensschutz, bedarf aber einer Beratung.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) eröffnet eine zweite Chance auch für Makler. Im Berufsalltag müssen sie gelegentlich erleben, wie ein Kunde von Versicherern vom wichtigen Einkommensschutz einer Berufsunfähigkeits-Versicherung (BU) ausgeschlossen wird.

Bestimmte Berufsgruppen haben Probleme mit dem Versicherungsschutz

Der Grund: Wegen Vorerkrankungen oder anderer erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen gewähren die Anbieter ihm keinen Schutz. Das Risiko, die Leistungen auch tatsächlich zahlen zu müssen, ist ihnen zu groß - jedenfalls, wenn der Berufsunfähigkeitsschutz für den Versicherten bezahlbar bleiben soll. Auch als besonders gefährlich eingestufte Berufe wie Dachdecker oder Gerüstbauer haben oft große Schwierigkeiten, eine solche Police abzuschließen.

Erfahrene Makler eröffnen solchen "Problemkunden" dann die Möglichkeiten, einer bAV-Absicherung. Sofern deren Arbeitgeber überhaupt eine Betriebsrente anbietet und außerdem den Baustein Berufsunfähigkeit in sein Versorgungswerk installiert hat, ist der Weg dann grundsätzlich frei.

Über einen Gruppenvertrag zum begehrten Schutz

Ralf Raube, Bereichsleiter betriebliche Altersvorsorge bei MLP, bestätigt: "Oftmals gibt es über den Arbeitgeber, in der Regel im Rahmen eines Gruppenvertrags, die Möglichkeit, den wertvollen Berufsunfähigkeitsschutz über eine stark vereinfachte Gesundheitsprüfung abzusichern." Tatsächlich gelangen Arbeitnehmer auf diese Weise doch noch an die begehrte Einkommensabsicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall. Daher sollten sich Makler durchaus mit diesem Thema beschäftigen, schließlich sind sie Sachwalter ihrer Kunden.

Generell gilt: Bei einer betrieblichen Altersversorgung schließen Arbeitgeber und Versicherer/Versorgungsträger einen Gruppenvertrag ab. Dies gilt auch für die Berufsunfähigkeit.

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Autor(en): Stefan Terliesner

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