Bundesrat ebnet Weg für Patientendatenschutzgesetz

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Die elektronischen Patientenakte (ePA) nimmt endlich konkrete Formen an: Der Bundesrat hat kürzlich das Patientendatenschutzgesetz gebilligt, das der Bundestag Anfang Juli verabschiedet hatte. Die Digitalisierung des Gesundheitswesens soll somit beschleunigt werden.

Bereits nach geltendem Recht müssen die Krankenkassen den Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte anbieten. Durch den nun gebilligten Bundestagsbeschluss erhalten die Versicherten ab 2022 auch einen Anspruch darauf, dass Ärzte die Patientendaten darin eintragen. Dort lassen sich zum Beispiel Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder speichern, aber auch Angaben aus Impfausweis, Mutterpass, Vorsorgeuntersuchungen für Kinder im sogenannten U-Heft und Zahn-Bonusheft. Auch der Wechsel zu einer Krankenkasse wird so erleichtert: Denn Versicherte können ihre Daten aus der elektronischen Patientenakte dann einfach übertragen lassen.

Große Erleichterung: E-Rezept auf dem Handy

Eine weitere wichtige Erleichterung: Patienten können künftig elektronische Rezepte auf ihr Smartphone laden und in einer Apotheke einlösen. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematik-Infrastruktur im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Ab 2022 ist die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematik-Infrastruktur verpflichtend vorgegeben.

Was, wenn kein Smartphone vorhanden ist?

Auch Überweisungen zu einem Facharzt lassen sich künftig elektronisch übermitteln. Ab 2022 sollen die Versicherten über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der Akte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer darauf zugreifen darf. Wer kein Smartphone besitzt, kann seine elektronische Akte bei ihrer Krankenkasse einsehen.

Versicherte können jederzeit auf ihre Daten zurückgreifen

Die Versicherten sollen dem Patientendatenschutzgesetz zufolge eigenverantwortlich über die Verwendung ihrer Gesundheitsdaten entscheiden: Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. Die Versicherten bestimmen, welche Daten gespeichert oder gelöscht werden. Sie entscheiden auch darüber, wer auf die Akte zugreifen kann. Die Patienten selbst können zu jedem Zeitpunkt auf ihre Daten zurückgreifen und diese einsehen.

Ärzte, Kliniken und Apotheker für Schutz der Patientendaten verantwortlich

Ab 2023 können die Versicherten ihre Daten auch der Forschung freiwillig zur Verfügung stellen. Die Datensicherheit soll in der Telematik- Infrastruktur jederzeit gewährleistet sein. So sind Ärzte, Kliniken und Apotheker für den Schutz der jeweils verarbeiteten Patientendaten verantwortlich, so der Tenor der Gesetzesbegründung.

Sobald der Bundespräsidenten das Gesetz unterzeichnet hat, kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Am Tag darauf soll es in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat

Autor(en): Versicherungsmagazin

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