Bundeszentralamt für Steuern erinnert Vermittler an Mitteilungspflicht

Laut § 45d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG ) muss das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vom inländischen Versicherungsvermittler über jeden Vertrag zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland informiert werden. Da bisher anscheinend nur wenige Versicherungsverträge gemeldet wurden, weist das BZSt explizit auf die Meldpflicht hin. Wird die Verpflichtung nicht befolgt, kann sogar ein Bußgeld festgesetzt werden.

Darum geht es:
Durch das Jahressteuergesetz 2009 (BGBl 2008 I S. 2794) wurde die Vorschrift des § 45d Abs. 3 EStG eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I S. 1768) ergänzt. Hiernach hat ein inländischer Versicherungsvermittler i. S. d. § 59 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes bis zum 30. März des Folgejahres das Zustandekommen eines Vertrages i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen, dessen Sitz und Geschäftsleitung sich im Ausland befinden und dass über keine inländische Niederlassung verfügt, gegenüber dem BZSt mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt für Versicherungsverträge, die nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden (§ 52a Abs. 16 Satz 10 EStG). Die Meldung kann von dem ausländischen Versicherungsunternehmen übernommen werden

Das muss gemeldet werden:

  • Vor- und Zunahme, Geburtstag, Anschrift und IdNr. des Versicherungsnehmers,
  • Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer,
  • Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers, wenn die Mitteilung nicht von dem Versicherungsunternehmen übernommen wurde,
  • Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
  • Angaben über den Vertragstyp, das heißt ob es sich um einen konventionellen, fondsgebundenen oder vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.


Die Meldepflicht wird durch die elektronische Übermittlung der Daten über ein Formular im BZStOnline-Portal (BOP) erfüllt. Um im BOP eine Meldung gem. § 45d Abs. 3 EStG abgeben zu können, wird ein BOP- oder ElsterOnline-Portal (EOP)-Zertifikat und eine verfahrensspezifische Kennung, die so genannte EMAK-Nummer, benötigt. EMAK ist die Abkürzung für das Verfahren "EMAKORV" (elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungen); von diesem Verfahren werden über die wörtlich genannten Kapital- und Rentenversicherungen hinaus alle Verträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG umfasst.

Quelle: Bundeszentralamt für Steuern

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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