Bußgeld ja, Fahrverbot nein

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Ein Taxifahrer ist außerhalb der Ortschaft gut 30 km/h zu schnell gefahren. Der Grund: Er hat nach eigenen Angaben die geänderte Geschwindungkeitsangabe nicht gesehen. Die Folge: Er muss ein Bußgeld zahlen, ein Fahrverbot muss er nicht fürchten. Warum? Die D.A.S. hat sich ein akuelles Urteil genauer angesehen.

Der Fall: Ein Taxifahrer war bei erlaubten 70 km/h außerhalb einer Ortschaft mit 111 km/h geblitzt worden. Vor Gericht erklärte er, dass er die entsprechende Strecke selten fahre und das Schild nicht gesehen habe. Er war bei einem ausgeschilderten Tempolimit auf 80 km/h hinter einem Postlaster hergefahren. Als er das Schild für die Aufhebung der 80 km/h sah, hatte er überholt. Nur stand 31 Meter weiter schon ein neues Schild mit der Begrenzung auf 70 km/h wegen Wildwechsel. Das zweite Schild hatte er – womöglich weil er in diesem Moment den Lkw rechts neben sich hatte – nicht gesehen. Im Normalfall wäre wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h zusätzlich zu einem Bußgeld ein Fahrverbot von einem Monat fällig geworden. Um diese Frage ging es nun vor Gericht.

Das Urteil: Das Amtsgericht Potsdam sah in diesem Fall von einem Fahrverbot ab. Das Gericht erklärte, dass die vom Taxifahrer beschriebene Anordnung der Schilder der Wahrheit entspreche. Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, weil dies verdeckt gewesen sei, könne als so genanntes Augenblicksversagen bezeichnet werden. Es sei also das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jeder gelegentlich erlebe. Ein Fahrverbot solle ein Denkzettel für Fahrer sein, die besonders grob gegen Verkehrsregeln verstießen. Dies sei dem Taxifahrer hier nicht vorzuwerfen.

Der Hintergrund
Eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat oft ein Bußgeld und zusätzlich ein Fahrverbot zur Folge. Im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis ist das Fahrverbot befristet und zwar auf ein bis drei Monate. Danach bekommt der Fahrer seinen Führerschein zurück und kann weiterfahren. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes nennt als Voraussetzung für ein Fahrverbot eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers.

Quelle: D.A.S.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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