Corona-Krise verändert aufsichtliche Anforderungen - BaFin informiert

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) passt in der Corona-Krise ihre Aufsichtspraxis und ihre Maßnahmen an. Mit dieser Vorgehensweise schließt sich die Aufsicht diesbezüglichen Empfehlungen der EU-Regulierungs- und Aufsichtsinstanzen sowie von internationalen Entscheidern an.

„Das bestehende Regelwerk ermöglicht ein hohes Maß an aufsichtlicher Flexibilität, die wir umfassend nutzen“, erklärt der Präsident der Behörde, Felix Hufeld, die Reaktion seines Hauses. „Wir entlasten die Banken da, wo es ohne Einbußen für die Finanzstabilität möglich ist.“

Sich darauf konzentrieren, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten

 „Die von BaFin und Deutscher Bundesbank rund um die Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen haben präventiven Charakter“, erläutert Exekutivdirektor Raimund Röseler. Sie dienten dazu, den betroffenen Unternehmen die nötige Flexibilität in dieser Situation zu verschaffen und sich darauf zu konzentrieren, ihren Geschäftsbetrieb und die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft aufrechtzuerhalten.

Maßnahmen flankieren die fiskalischen Unterstützungsprogramme

Ferner unterstützt die BaFin mit ihren Maßnahmen die staatlichen Programme, die die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abmildern sollen und die über Förderbanken initiiert worden sind. „Wir flankieren mit unseren Maßnahmen die fiskalischen Unterstützungsprogramme – und das fortlaufend und je nach Entwicklung der Lage“, kommentiert Hufeld das Vorgehen.

Auf ihrer Homepage veröffentlicht die BaFin FAQ (Frequently Asked Questions) zu diversen Corona-Themen und aktualisiert und erweitert diese regelmäßig. So ist beispielsweise ein Schuldner nicht zwingend als ausgefallen einzustufen, wenn bei einem Kredit Kapitaldienst und Zinsen in Folge des Corona-Virus gestundet werden.

Ganzjährige Liquiditätsbetrachtung aus der Vergangenheit heranziehen

Was die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditgewährung (§ 18 Kreditwesengesetz) angeht, stellt die Aufsicht klar, dass für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend ist. Dies ist in der Regel der Jahresabschluss aus 2018, sofern der Jahresabschluss aus 2019 noch nicht vorliegt. Und für die Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit können die Institute eine ganzjährige Liquiditätsbetrachtung des Kreditnehmers aus der Vergangenheit heranziehen.

Bei den Verhaltens- und Informationspflichten im Wertpapiergeschäft wird die BaFin Verstöße bis auf Weiteres nicht verfolgen, die etwa bei Wertpapierdienstleistungen auftreten, die aus dem Homeoffice erbracht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass etwaige Dokumentations- oder Informationslücken geschlossen und die Kunden hierüber informiert werden.

BaFin rät von Aktienrückkäufen ab, Ausschüttungen sollten sorgfältig abgewogen werden

Die Finanzaufsicht hat eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen, mit deren Hilfe Spielräume zur Kreditvergabe und gegebenenfalls Verlustabsorption erhöht werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts einer hohen Ungewissheit über die weiteren Entwicklungen empfiehlt die BaFin, von Aktienrückkäufen Abstand zu nehmen sowie Ausschüttungen von Dividenden, Gewinnen und Boni sorgfältig abzuwägen. „Wir raten Finanzinstituten, mit vorhandenen Kapitalressourcen sehr sorgfältig umzugehen“, mahnt Hufeld.

Außerdem rät die BaFin, die Übergangsregeln zum Rechnungslegungsstandard IFRS 9 anzuwenden. „Wir empfehlen den Banken, dass sie ihre Mittelfristbetrachtung stärken“, macht Röseler deutlich. Bei Corona-bedingten Zahlungsverzügen solle eine „Through the cycle“-Perspektive eingenommen werden, die auch die staatlichen Maßnahmen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgerungen berücksichtigt. Der Dialog mit den Verantwortlichen zur Rechnungslegung in diesen Fragen soll auf nationaler und internationaler Ebene fortgesetzt werden.

Quelle: Bafin

 

Autor(en): Versicherungsmagazin

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