Coronavirus: "Arbeitnehmer müssen ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht nachkommen"

740px 535px

In Deutschland geht die Corona-Angst um. Das belegen leere Supermarktregale. Am liebsten würden viele Arbeitnehmer ihre vier Wände nicht mehr verlassen und vom Homeoffice aus arbeiten. Doch wie sieht das rechtlich aus? Arbeitsrechtsexperte Markus Mingers ( im Bild) gibt Auskunft.

Rechtfertigt Corona, dass Arbeitnehmer von zuhause arbeiten können?
Markus Mingers:
Arbeitnehmer können nicht nur aus Corona-Angst zuhause bleiben, sondern müssen ihrer arbeitsvertraglichen Pflicht nachkommen. Nur wenn die Erfüllung durch konkrete Infektionsgefahr unzumutbar wird, kann ich mich weigern zu erscheinen, bis das Unternehmen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Sollte ich die Gefahr falsch einschätzen und unbegründet zuhause bleiben, kann eine Abmahnung folgen. Es kann auch nicht eigenmächtig entschieden werden, dass im Homeoffice gearbeitet wird, da es noch keinen rechtlichen Anspruch darauf gibt. Dies ist nur nach vertraglicher Abstimmung mit dem Arbeitgeber möglich, unter Einhaltung verschiedener rechtlicher Bedingungen.

Wenn ein Beschäftigter in Quarantäne muss, also nicht arbeiten darf, was passiert mit der Lohnfortzahlung?
Für einen Zeitraum von sechs Wochen besteht gemäß § 56 Abs. 1,2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des vollen Gehalts. Der Arbeitgeber tritt dafür in Vorkasse, kann das Geld jedoch vom Gesundheitsamt zurückfordern. Nach Ablauf dieser Zeit, wird der Betrag auf die Höhe des Krankengeldes gekürzt, das 90 Prozent des Nettogehalts beträgt. Selbstständige müssen innerhalb von drei Monaten direkt beim Amt ihren Anspruch auf Ersatz entgangener Honorare gelten machen. Dieser entspricht einem Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne.

Auch wenn wir den Teufel nicht an die Wand malen wollen: Was, wenn öffentliche Verkehrsmittel ihren Betrieb infolge einer Pandemie einstellen müssen und Arbeitnehmer darauf angewiesen sind, um zur Arbeit zu kommen?
Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, er ist also dafür verantwortlich zur Arbeit zu kommen. Gibt es gar keine andere Transportmöglichkeit, entfällt der Vergütungsanspruch. Jedoch dürfen Sanktionen nur drohen, wenn Unpünktlichkeit oder nicht zu erscheinen selbstverschuldet sind.

Kann der Arbeitgeber gegebenfalls anordnen, dass Arbeitnehmer erst einmal ihre Überstunden abbummeln und Gleittage nehmen, um das Ansteckungsrisiko einzudämmen?
Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb nach billigem Ermessen bestimmen, soweit sie nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Er kann also keine Gleitzeit ohne Absprache mit dem Beschäftigten anordnen, wenn diese nicht als Option im Arbeitsvertrag festgelegt wird.

Prinzipiell muss auch der Abbau von Überstunden oder Urlaub vom Arbeitnehmer selbst beantragt und nicht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Solange der Beschäftigte arbeitsfähig ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, ihn auch zu beschäftigen. In Absprache können diese aber bezahlt freigestellt werden. Allerdings hält die Bundesagentur für Arbeit für möglich, dass viele Unternehmen aufgrund von Lieferengpässen oder ähnlichem Kurzarbeit anordnen und es deswegen zu Entgeltausfällen kommen kann. Auch dazu müssen die Arbeitnehmer, sowie der Betriebsrat zustimmen.

Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie zur Krisenprävention ihre Beschäftigte ins Homeoffice schicken wollen?
Der Arbeitgeber kann sein Weisungsrecht nur im Rahmen des Arbeitsvertrages oder einer nachträglichen Zusatzvereinbarung mit dem Beschäftigten ausüben. Die Bedingungen müssen also vorher von beiden zusammen festgelegt worden sein. Weiter gibt es beim Homeoffice verschiedene festgelegte Bedingungen. Der häusliche Arbeitsplatz muss mit allem notwendigen eingerichtet sein. Die Bereitstellung der Arbeitsmaterialien obliegt dem Arbeitgeber.

Vom Homeoffice muss das mobile Arbeiten abgegrenzt werden. Dabei hat der Arbeitnehmer einen Arbeitsauftrag inne, der jedoch von überall erledigt werden kann. In beiden Fällen müssen auch Vorkehrungen für den Schutz von betriebsinternen Daten getroffen worden sein. Homeoffice ist folglich meist nur möglich, wenn dies schon vor Ausbruch des Corona-Virus festgelegt und vorbereitet wurde. Dafür sind Beschäftigte, die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, auch dazu verpflichtet weiterzuarbeiten, auch wenn sie unter Quarantäne stehen, solange sie nicht zusätzlich krankgeschrieben sind.

Welche Risiken gibt es, die unter Umständen Kosten verursachen könnten, die Unternehmen auf dem Schirm haben sollten rund um Homeoffice, Gesundheitsprävention und Covid-19?
Wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht verletzt, können Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Jedoch gibt es wegen der Neuartigkeit der Situation noch keine leitende Rechtsprechung, ob und ab wann ein Anspruch für den Beschäftigten entsteht. Ungeklärt ist auch immer noch, ob und wie wirtschaftliche Schäden, die Betrieben durch amtlich angeordnete Schließungen oder Lieferengpässe entstanden sind, ausgeglichen werden. Möglichkeiten wären Notkredite oder Entschädigungszahlungen von Bund und Ländern. Noch hat die Regierung aber keine Möglichkeit vorgestellt.

Markus Mingers ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer sowie Gründer der Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Als Experte für Arbeitsrecht, Bank-und Kapitalmarktrecht vertritt er deutschlandweit Verbraucher von Standorten in Köln, Jülich und Düsseldorf aus. Gemeinsam mit   seinem   Team   erkämpft   er   Gelder   aus   Urteilen   und   Gesetzen, die   für Verbraucher bisher nicht zugänglich waren. 

Die Fragen stellte Andrea Amerland. Dieses Interview erschien zuerst auf Springer Professional.

Autor(en): Andrea Amerland

Zum Themenspecial "Corona"

 

Alle Branche News