Das ändert sich für die Bundesbürger 2013 (Teil 1)

2013 kommen auf die Bundesbürger diverse Veränderungen zu, viele davon bedeuten für die Menschen interessante finanzielle Erleichterungen.


So hat die Bundesregierung beschlossen, dass Beschäftigte von Sozialabgaben entlastet und Arztbesucher von der Praxisgebühr befreit werden. Familien mit Kleinkindern erhalten ein Wahlrecht, in welcher Form sie finanzielle Unterstützung des Staates beanspruchen wollen, und umweltfreundliche Autofahrer genießen höhere Steuerboni. Im Rahmen dieser Änderungen wurde auch das Ehegatten-Splitting vom Gesetzgeber etwas vereinfacht.

Das neue Jahr bringt aber nicht nur Erleichterungen: So müssen Beschäftigte zum Beispiel höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung verkraften. Unterm Strich dürften die anstehenden Änderungen aber vielfach zu mehr Spielraum in der Haushaltskasse führen. Zusätzlich zeichnen sich für Rentenempfänger im Jahresverlauf 2012 Einkommensverbesserungen ab.

Auf welche Neuerungen müssen sich Bundesbürger im kommenden Jahr einstellen?
Steueränderungen: Ehegattensplitting neu geregelt
Bereits im "Steuervereinfachungsgesetz 2011" wurde festgelegt, dass die steuerlichen Veranlagungsformen bei Ehegatten zum 1. Januar 2013 von sieben auf vier Varianten reduziert werden. Neben der Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting gibt es künftig drei Formen der Einzelveranlagung: ein Ehegatten-Splitting mit Grundtarif, ein Witwen-Splitting und eine Variante mit Sonder-Splitting für Geschiedene im Trennungsjahr. Bei der neuen Einzelveranlagung werden künftig die Einkünfte für jeden Ehegatten getrennt ermittelt und die jeweils bezogenen Einkünfte dazu gerechnet. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden grundsätzlich demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.

Höherer Steuerbonus für Übungsleiter
Ab 2013 wird der so genannte Übungsleiterfreibetrag von 2.100 auf 2.400 Euro angehoben. Nebentätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Künstler sind steuerbegünstigt, wenn sie für eine gemeinnützige Organisation geleistet werden oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Vergütungen sind künftig bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Über den Freibetrag hinaus darf der Verdienst 450 Euro im Monat betragen, ohne dass es auf die wöchentliche Arbeitszeit ankommt. Das bedeutet: Der nebenberufliche Trainer, Ausbilder oder Chorleiter kann bis zu 650 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Bislang lag dieser Satz bei 575 Euro. Dies gilt sowohl bei einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung als auch bei einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit.

Steuerbonus für Elektrofahrzeuge
Als Anreiz für Käufer von E-Autos werden die bestehenden Steuervergünstigungen ausgeweitet: Elektrofahrzeuge rollen künftig zehn statt fünf Jahre Kfz-steuerfrei. Gelten soll die Neuregelung für Autos mit reinem Elektroantrieb oder mit Brennstoffzelle für Zulassungen zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2015. Wagen mit Zulassung von 2016 bis 2020 sollen wie bisher fünf Jahre steuerfrei sein.

Sozialversicherung: Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt
Zum 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 Prozentpunkte von 19,6 auf 18,9 Prozent. Das ist der niedrigste Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung seit 1995. Bürger und Unternehmen teilen sich die Entlastung je zur Hälfte, die Entlastung pro Jahr beträgt mehr als sechs Milliarden Euro. Für einen Durchschnittsverdiener bedeutet die Entlastung laut Rentenversicherung eine Ersparnis von rund acht Euro im Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen
Andererseits müssen Beschäftigte mit hohem Einkommen mit höheren Sozialabgaben ab 2013 rechnen. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen in allen Bereichen der Sozialversicherung. Grund für die Erhöhung sind gestiegene Brutto-Arbeitseinkommen in Deutschland. Für die Beitragsbemessungsgrenzen 2013 ist die Lohn- und Gehaltsentwicklung 2011 maßgebend. Aufgrund der guten Konjunktur stiegen die Löhne im Vergleich zum Jahr 2010 im Westen um durchschnittlich 3,07 Prozent und in den neuen Ländern um 2,95 Prozent. Analog dazu werden die Rechengrößen für die Sozialversicherung nach oben geschraubt. Dies gilt im kommenden Jahr auch für die neuen Bundesländer, die im Jahr 2012 keine Erhöhung zu verzeichnen hatten.

Es ergeben sich folgende Änderungen:
- Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ab Januar in den alten Bundesländern um 200 Euro. Der beitragspflichtige Höchstbetrag liegt dann bei 5.800 Euro pro Monat (Jahresgrenze 69.600 Euro). In Ostdeutschland klettern die Werte um 100 Euro auf 4.900 Euro beziehungsweise 58.800 Euro.

- Krankenversicherung: Höhere Beitragslasten für Gutverdiener warten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier gilt eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze, so dass Arbeitnehmer mit hohem Gehalt auch im Osten mit höheren Lasten rechnen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 3.825 Euro auf 3.937,50 Euro im Monat angehoben. Das entspricht einem Jahreseinkommen von 47.250 Euro. Bleiben die Beitragssätze 2013 stabil, beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil (aktuell 8,2 Prozent) zur Krankenversicherung ab kommendem Jahr 322,88 Euro.

Tipp: Arbeitnehmer besitzen eine ganz legale Möglichkeit, Sozialbeiträge zu sparen: die betriebliche Altersversorgung. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben von Sozialabgaben verschont, im Jahr 2012 entspricht dies 2.688 Euro. Bei Gutverdienern beteiligt sich der Staat damit zu mehr als 50 Prozent am Vorsorgeaufwand.

- Versicherungspflichtgrenze: Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze bis zu der Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Ab 2013 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.350 Euro (Jahresbrutto: 52.200 Euro) gesetzlich versichern, bislang lag dieser Satz bei 4.237,50 Euro. Weiterhin gilt: Wer in diesem und auch im Folgejahr Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, der darf - unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen - in eine private Krankenkasse wechseln.

Quelle: Postbank; Bild: ©Christian Riedel /

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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