Diese Änderungen sollten Sie in der Beratung nutzen

740px 535px

Bei der Beratung sollten Vermittler jetzt die gesetzlichen Änderungen im kommenden Jahr berücksichtigen und ansprechen. Auch wenn sich daraus nicht unmittelbares Geschäft ableitet, präsentiert man sich dadurch doch als kompetenter Gesprächspartner.

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wird es wahrscheinlich 2019 die ersten Tarifverträge mit Festlegungen zu den Sozialpartnermodellen geben. Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz, das seit Anfang 2018 in Kraft ist, können die Sozialpartner sich auf eine neue Art der Betriebsrente einigen, die auf Garantien verzichtet und Arbeitgeber von der für Betriebsrenten typischen Haftung entlastet. Die Versicherer haben sich zum Teil in Konsortien wie dem "Rentenwerk" (Barmenia, Debeka, Gothaer, Huk Coburg und Stuttgarter) und der "Initiative Vorsorge“" (Alte Leipziger, die Bayerischer, LV 1871 und Volkswohl Bund) zusammengeschlossen und Tarifangebote in ihren Schubladen. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sollen mit diesem neuen Durchführungsweg der bAV angesprochen werden, um die Altersvorsorge zu verbessern.

Arbeitgeberzuschuss für bAV-Neuverträge

2019 macht sich in der bAV die steigende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bemerkbar. Sie steigt 2019 auf 80.400 bzw. 73.800 Euro im Westen beziehungsweise Osten der Republik. Davon können Arbeitnehmer vier Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Sozialabgabenfrei können 2019 daher maximal 268 Euro monatlich, steuerfrei 536 Euro angelegt werden. Zahlt der Arbeitnehmer einen Teil seines Einkommens direkt ein, muss der Arbeitgeber ab Januar 15 Prozent des Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss beisteuern, wenn er selbst durch die Beitragsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Für den Bestand gilt die Neuregelung in der Regel erst ab 2022.

Höherer Betrag bei Basisrente anrechenbar

In der Basisrente (Rüruprente) steigt ab Januar 2019 die Höhe des zu versteuernden Einkommens, von dem Beiträge als Sonderausgabe abgezogen werden können, auf 24.305 Euro für Singles und auf 48.610 Euro für Verheiratete. Ansetzbar sind davon statt bisher 86 nun 88 Prozent. Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Forderung von 24.305 Euro sind entsprechend rund 21.388 Euro - bei Verheirateten 42.776 Euro - steuerlich ansetzbar. Bis zum Jahr 2025 steigt die Grenze jährlich an.

Ebenfalls am 1. Januar tritt das Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Wesentlicher Bestandteil ist die sogenannte doppelte Haltelinie bis 2025, um das Rentenniveau zu stabilisieren. Das bedeutet, bis 2025 soll das heutige Rentenniveau von 48 Prozent erhalten bleiben und gleichzeitig sollen die Beiträge bis dahin nicht über 20 Prozent des Bruttoeinkommens beziehungsweise der Beitragsbemessungsgrenze steigen. Derzeit sind wir bei 18,6 Prozent. Zugleich soll es Verbesserungen bei der Mütterrente für Frauen geben, die vor 1992 Mutter geworden sind. Statt bisher zwei Rentenpunkte soll es dann zweieinhalb zusätzlich geben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich Zusatzbeiträge

In der Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von jetzt 53.100 auf 54.540 Euro. Bis zu dieser Grenze werden gesetzliche Krankenversicherte (GKV) mit Beitrag zur Kasse gebeten. Wer in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln möchte, muss im kommenden Jahr einen Jahresbruttoverdienst von mindestens 60.750 Euro erzielen. In der GKV bleibt der Beitragssatz von 14,6 Prozent unverändert, allerdings beteiligen sich Arbeitgeber im neuen Jahr paritätisch auch an den Zusatzbeiträgen, den die meisten Krankenkassen erheben.

Für privat Versicherte erhöht sich der Arbeitgeberzuschuss um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages, bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze. Teurer wird 2019 die Pflegepflichtversicherung, die ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent steigt. Zeitglich sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 Prozent, wobei auch hier Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch einzahlen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen

Für Eltern interessant ist die Erhöhung des Kindergeldes ab Juli 2019 um jeweils zehn Euro pro Kind. Für das erste und zweite Kind gibt es somit 204 Euro monatlich, für das dritte 210 und ab dem vierten Kind jeweils 235 Euro. Bereits ab Januar steigt der Kinderfreibetrag, den Eltern anstelle des Kindergeldes beanspruchen können, von 7.428 Euro auf 7.620 Euro. Tipp: Das Finanzamt nimmt bei der Prüfung, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird, die so genannte Günstigerprüfung automatisch vor, ohne dass seitens der Eltern ein Antrag gestellt werden muss. In der Einkommensteuererklärung der Eltern werden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld derart gegenübergestellt, dass für die steuerpflichtigen Eltern das finanziell günstigere Modell berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass für die Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag nur wirksam wird, wenn das Finanzamt bei der Günstigerprüfung feststellt, dass der Bezug von Kindergeld für die Eltern finanziell nachteiliger wäre.

Der steuerliche Grundfreibetrag wird von 9.000 Euro (2018) auf 9.168 Euro (2019) sowie auf 9.408 Euro (2020) angehoben. Bei einer Zusammenveranlagung gelten bei Ehepartnern oder ‎Lebenspartnern jeweils ‎doppelte Beträge. Zum Ausgleich der "kalten Progression" werden die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2019 (1,84 Prozent) und 2020 (1,95 Prozent) nach rechts verschoben.

Steuerlich entlastet Fahrrad fahren

Steuerlich interessant dürfte auch umweltbewusstes Fahren werden. Gefördert werden elektrische Dienstwagen, Diensträder und das Jobticket. Konkret heißt das: Arbeitnehmer und Unternehmer, die ihr Dienstrad auch privat nutzen, müssen den geldwerten Vorteil für die Überlassung künftig nicht mehr versteuern. Die Regelung gilt für alle Fahrräder und Elektrofahrräder befristet vom 1. Januar 2019 bis Ende 2021. Wer ein Elektro- oder schadstoffarmes Hybridfahrzeug als Dienstwagen anschafft, kann die Privatnutzung ebenfalls steuersparender abrechnen. Bei der so genannten ein-Prozent-Methode wird nur noch der halbierte Bruttolistenpreis des Fahrzeugs statt des vollen Fahrzeugpreises angesetzt.

Entsprechendes gilt für die Abrechnung der Privatfahrten per Fahrtenbuch. Auch das steuerfreie Jobticket ist wieder da. Wenn also Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber Tickets oder Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr erhalten, ist dies ab dem Jahr 2019 wieder steuerfrei. Eine entsprechende Regelung gab es bereits bis Ende 2003. Voraussetzung ist, dass das Ticket beziehungsweise der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewährt wird.

Autor(en): Elke Pohl

Alle Branche News