Diese Regeln gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter

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Nicht alle betrieblichen Investitionen werden vom Finanzamt gleich behandelt. So genannte geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen Unternehmer seit Jahresbeginn bis zu 800 Euro netto Anschaffungspreis im gleichen Jahr vollständig abschreiben, darauf weist die Datev eG hin. Die Neuregelung gilt erstmals für Gegenstände, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft wurden.

Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), etwa Kleinmöbel, sind normale Wirtschaftsgüter. Das bedeutet, dass Unternehmer sie prinzipiell über die von der Finanzverwaltung vorgeschriebene Nutzungsdauer abschreiben können. Allerdings müssen sie es nicht. Denn für sie gelten besondere Regeln: Unternehmer können diese Investitionen auch sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Bis Ende 2017 lag die Grenze dafür bei 410 Euro. Zum Jahresbeginn wurde der Betrag auf 800 Euro netto aufgestockt.

Drei Untergruppen der GWG
Nicht immer werden Wirtschaftsgüter aber für den Betrieb neu gekauft. Manche Gegenstände werden auch gebraucht aus dem Privatvermögen eingelegt. "Bei einer solchen Einlage ins Betriebsvermögen zählt jedoch der Wert zum Zeitpunkt der Einlage - und nicht der Anschaffungswert", erklärt Dr. Robert Mayr, Steuerberater und Vorstandsvorsitzender der Datev.

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern hat der Gesetzgeber drei Untergruppen gebildet. Diese können steuerlich unterschiedlich behandelt werden:

  1. Wenn die Anschaffungskosten für das geringwertige Wirtschaftsgut nicht mehr als 250 Euro netto betragen, haben Unternehmer die Wahl: Sie dürfen die Ausgaben für das geringwertige Wirtschaftsgut entweder sofort im Jahr des Kaufs als Betriebsausgabe absetzen. Oder aber sie entscheiden sich dafür, die Kosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, das Unternehmen gerade erst gegründet wurde und noch keinen oder einen nur sehr niedrigen Gewinn hat.
  2. Wurde für das geringwertige Wirtschaftsgut zwischen 250 und 800 Euro netto ausgegeben, dürfen Unternehmer ebenfalls die Sofortabschreibung wählen. Dann müssen diese Investitionen in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch bei dieser Variante kann das GWG normal abgeschrieben werden.
  3. Für Anschaffungen mit einem Wert von mehr als 250 Euro bis zu 1.000 Euro existiert noch eine andere Alternative: die so genannte Poolregelung. Wer sich für diese Möglichkeit entscheidet, muss für alle im betreffenden Jahr gekauften Gegenstände mit Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro einen Sammelposten bilden. Die gesammelten Anschaffungskosten des Jahres werden über fünf Jahre verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht.

 

"Meist wählen Unternehmer die zweite Möglichkeit, da diese hohe Abzugsmöglichkeiten im gleichen Jahr bietet. Die dritte Variante, die Pool-Regelung, kann in den Fällen interessant werden, in denen das gekaufte Gut knapp über der 800-Euro-Grenze liegt und normalerweise über lange Zeit abgeschrieben werden müsste - etwa, wenn es sich um Büromöbel handelt", erläutert Mayr.

Ein Beispiel: Sie kaufen in diesem Jahr einen Schreibtisch zum Nettopreis von 897 Euro. Normalerweise müssen Büromöbel über 13 Jahre abgeschrieben werden. Das wäre hier ein Abschreibungsbetrag von 69 Euro jährlich. Im Pool kann der Schreibtisch über fünf Jahre mit 179,40 Euro steuerlich abgeschrieben werden.

Zwischen den Varianten zwei und drei können Unternehmer wählen, müssen sich allerdings für die Anschaffungen in einem Jahr festlegen. Ein Wechsel im gleichen Jahr zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten ist nicht möglich.

Finanzministerium hat Tabelle
Ab einem Anschaffungswert von 1.000 Euro netto müssen die Ausgaben für Ihre Neuinvestition auf jeden Fall abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer für das jeweilige Wirtschaftsgut können findet sich in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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