Diese Sozialversicherungswerte gelten 2023

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Die Rechengrößen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wurden turnusgemäß für 2023 angehoben. Das Bundeskabinett beschloss bereits am 12. Oktober 2022 die entsprechende Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023. Am 25. November 2022 stimmte auch der Bundesrat zu. Die neuen Werte sind ab ersten Januar 2023 gültig.

Die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung 2021. Die Steigerung betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.  

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), liegt 2023 bei 66.600 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich beziehungsweise 4.987,50 Euro monatlich).

Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG. Diese beträgt ab dem 1. Januar 2023 59.850 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung liegt in den westlichen Bundesländern im Jahr 2023 bei 87.600 Euro (7.300 Euro monatlich).  In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 107.400 Euro jährlich (8.950 Euro monatlich). In den neuen Bundesländern beläuft sich die BBG auf 85.200 Euro (7.100 Euro monatlich). In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie bei 104.400 Euro (8.700 Euro monatlich).

Die Bezugsgröße

Die Bezugsgröße West ist verbindlich in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für die neuen Bundesländer hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die monatliche Bezugsgröße ab 2023 beträgt 3.395 Euro monatlich beziehungsweise 40.740 Euro jährlich. Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 3.290 Euro monatlich (39.480 Euro jährlich).

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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