Digitalgesetz als zu kompliziert moniert

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Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Digitalgesetz wird von Experten im Grundsatz begrüßt. Jedoch werden einzelne Regelungen kritisch hinterfragt, vor allem die aus Sicht einiger Gesundheitsexperten zu kleinteiligen Vorgaben und zu kurze Umsetzungsfristen, wie eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf (20/9048) ergeben hat. 

Die Bundesregierung will die Digitalisierung im Gesundheitswesen mit der Einführung verbindlicher Standards beschleunigen. Anfang 2025 soll die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet werden, das elektronische Rezept (E-Rezept) wird 2024 verbindlich. Die Nutzung der ePA wird auf das Widerspruchsverfahren (Opt-out) umgestellt. Wer die Akte nicht nutzen möchte, kann widersprechen.

Frist sollte nach Expertenmeinung auf den 1. Juli 2025 gelegt werden

Nach Ansicht des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Opt-Out-Regelung notwendig, um die ePA als zentrale Datendrehscheibe zu etablieren, die Autonomie der Patienten zu stärken und den Akteuren notwendige Informationen alltagsnah zur Verfügung zu stellen. Allerdings sei die Frist zur Bereitstellung der ePA zu kurz. Die Einführung eines unreifen ePA-Produkts würde zu einer mangelhaften Akzeptanz führen. Die Frist sollte daher auf den 1. Juli 2025 gelegt werden.

Nach Ansicht der GKV ist die geplante Möglichkeit für Krankenkassen, auf Wunsch der Versicherten bis zu zehn Dokumente pro Jahr in die ePA einzustellen, aufwendig, teuer und datenschutzrechtlich kaum umsetzbar. Alternativ könnten Versicherte eigenständig Dokumente scannen und in die ePA einstellen.

Der Verband der Ersatzkassen (vdek) sprach sich dafür aus, auch die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen als Videobehandlung zu ermöglichen. Fraglich sei der Versorgungsnutzen bei der assistierten Telemedizin durch Apotheken. Hier seien Modellprojekte sinnvoller als eine flächendeckende Einführung.

BÄK sieht Zugriffsverwaltung an manchen Stellen als zu kleinteilig an

Die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßte die Opt-Out-Regelung bei der ePA, kritisierte aber die Zugriffsverwaltung, die an manchen Stellen zu kleinteilig gestaltet sei. Der Gesetzentwurf sehe überdies Fristen vor, die überwiegend als unrealistisch einzuschätzen seien.

Nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) kann die ePA der Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung große Impulse geben. Daher unterstützte der Verband ausnahmsweise das Opt-Out-Verfahren. Erfolgsfaktor des Prinzips sei neben dem erlebbaren Nutzen das Vertrauen der Versicherten. Es müsse gewährleistet sein, das die technische Infrastruktur für eine reibungslose Nutzung der ePA bereitstehe. Ein Widerspruch gegen die ePA müsse einfach, selbsterklärend und barrierefrei möglich sein. Versicherte, die der ePA widersprechen, müssten vor Diskriminierung im Versorgungsalltag geschützt werden.

Missbrauch könne besser erkannt und verfolgt werden

Der Einzelsachverständige Ferdinand Gerlach warnte, es wäre unverantwortlich, Daten aus der ePA löschen zu dürfen. Die unvollständige Akte wäre für Ärzte dann keine zuverlässige Grundlage. Das gelte auch für die Ausblendung von Daten. Möglich sei hingegen eine Verschattung von Informationen, wenn der Versicherte dies wolle. Gerlach vertrat die Ansicht, dass mit der ePA Versicherte erstmals zu sehen bekämen, wo über sie Gesundheitsdaten gespeichert seien und wer darauf zugreife. So könne auch Missbrauch besser erkannt und verfolgt werden. Er forderte eine Aufklärungskampagne über die Risiken der Nichtnutzung der ePA.

Quelle: Deutscher Bundestag

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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