DSGVO: Alles halb so wild

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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sorgte bei vielen Menschen anfänglich für diffuse Ängste. Nach einem Jahr zeigt sich nun, dass die Verordnung auch positive Auswirkungen haben kann. Problematisch sind aber noch die Datenschutzhinweise, die ins Uferlose ausgeartet sind.

Die Datenschutz-Grundverordnung ist weder unklar noch einschränkend oder übertrieben. Das zeigt die aktuelle Praxis. Zumal die ersten Bußgeldbescheide weniger dramatisch ausfallen als ursprünglich befürchtet. Und ein interessanter Aspekt kommt hinzu: Die DSGVO treibt technologische Entwicklungen voran. Erfrischend anschaulich räumt Rechtsanwalt Carsten Ulbricht mit DSGVO-Mythen auf. Der Stuttgarter schreibt auf seinem Blog rechtzweinull.de über die neue Verordnung und gibt Tipps zum Umgang mit dem vermeintlichen Bürokratiemonster.

Nicht für jede Datenverarbeitung muss eine Einwilligung eingeholt werden

So sei es falsch, dass für jede Datenverarbeitung eine Einwilligung eingeholt werden müsse. Der Blogger erklärt, das Gesetz gestatte es, personenbezogene Daten über den "Erlaubnistatbestand" zu verarbeiten. Darunter falle etwa das Verarbeiten von Namen, Adressen und Kontoverbindungen im Onlineshop. Auch wer Kundenanfragen etwa für eine Versicherung über ein Kontaktformular beantworte, brauche keine Einwilligung.

Überdies verpflichte das Handelsgesetzbuch (HGB) Unternehmen dazu, bestimmte Unterlagen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren – auch das geht ohne Einwilligung. Gleiches gelte für alltägliche Vorgänge wie das Speichern von erhaltenen Visitenkarten im CRM-System. "Wer seine Visitenkarte überreicht, muss damit rechnen, dass die Daten gespeichert und genutzt werden",  so der Jurist.

Wann Fotos publiziert werden dürfen

Genauso sei die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte möglich, ohne dass Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung getroffen werden müssen. Diese liege nur vor, wenn ein Dienstleister explizit beauftragt wird, die Daten zu verarbeiten. Gleiches gelte bei personenbezogenen Daten, die offengelegt werden: Etwa, wenn eine Webseite mit angeschlossener Kundendatenbank gewartet werde, so wie bei einer Immobilienseite.

Einen weiteren Mythos entzaubert Ulbricht mit Verweis auf das Urheberrecht. Fotos dürfen auch in Zukunft ohne schriftliche Einwilligung publiziert werden, wenn die abgelichtete Person Teil einer öffentlichen Veranstaltung ist. "Jeder darf vernünftigerweise erwarten, auf so einem Bild veröffentlicht zu werden", so der Experte.

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Autor(en): Michael Sudahl

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