Eigene Risikobeurteilung sollte besser werden

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Pensionskassen und Pensionsfonds müssen ihre Risiken, Systeme und ihre Organisation alle drei Jahre beurteilen und der Finanzaufsicht BaFin darüber berichten. Bei der eigenen Risikobeurteilung gab es wohl zuletzt Fortschritte, so die Einschätzung der Aufsicht. Doch es kann noch besser werden, meinen die BaFin-Akteure. Stichwort Nachhaltigkeitsrisiken.

Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) – also Pensionskassen und Pensionsfonds – müssen seit der Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Jahr 2019 mindestens alle drei Jahre eine eigene Risikobeurteilung (ERB) vornehmen. Darin haben sie beispielsweise operationelle und Nachhaltigkeitsrisiken sowie Risiken für ihre Versorgungsberechtigten zu beurteilen. Sie müssen unter anderem beschreiben, wie sie sich dagegen rüsten. Dies regelt der Paragraf 234d VAG.

Berichte von 82 Pensionskassen und Pensionsfonds ausgewertet

Die BaFin hat diese Anforderungen in ihrem Rundschreiben 09/2020 (VA) präzisiert. Demnach müssen Pensionskassen und Pensionsfonds ihre ERB in einen Bericht fassen und diesen der BaFin vorlegen. Das Rundschreiben gibt auch vor, dass die EbAV – abhängig von der Bilanzsumme – erstmals 2021 oder 2022 einen solchen Bericht vorlegen müssen.

Die Auswertung der Berichte von 82 Pensionskassen und Pensionsfonds, die diese bereits 2021 der BaFin vorgelegt hatten, war laut BaFin-Aussage ernüchternd: Viele hatten das Rundschreiben unterschiedlich interpretiert oder missverstanden. Die Aufsicht musste etwa 90 Prozent der Unternehmen auffordern, ihre Berichte nachzubessern.

Inzwischen hat die BaFin auch die ERB-Berichte der EbAV ausgewertet, die erstmals im Jahr 2022 vorgelegt werden mussten. Sie hat sich so einen vollständigen Überblick über die Branche verschafft.

Stolze 80 Prozent der bAV-Einrichtungen mussten nachbessern

Ein Ergebnis: Die Qualität der Berichte ist insgesamt etwas gestiegen. Zwar mussten etwa 80 Prozent der Pensionskassen und Pensionsfonds nachbessern, aber die Mängel waren weniger schwerwiegend als im Vorjahr. Die EbAV, die erst im vergangenen Jahr ihre ersten ERB-Berichte vorlegen mussten, scheinen also die zusätzliche Zeit genutzt und auch die Hinweise der BaFin berücksichtigt zu haben.

Aus Sicht der BaFin ist die ERB grundsätzlich ein nützliches Aufsichtsinstrument. Allerdings sollten die EbAV noch stärker die Hinweise der BaFin beachten und umsetzen.

Wie sind die Anforderungen an die Bedeckung der technischen Passiva?

Die BaFin sieht bei zwei Themen Verbesserungsbedarf. Dieser betrifft zum einen die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs. Hierbei müssen die Pensionskassen und Pensionsfonds auch prüfen, ob die Anforderungen an die Bedeckung der technischen Passiva auch künftig und auch unter Berücksichtigung von Risiken erfüllt werden. Dabei sollen die EbAV nicht nur auf die Bedeckung zu Buchwerten, sondern auch zu Zeitwerten eingehen.

Gelieferte Angaben müssen gewisse Aussagekraft haben

Ein weiterer Punkt betrifft nach Aussage der BaFin die Angaben zum Schutz durch Trägerunternehmen gemäß § 234d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 VAG. Bei dessen Beurteilung reiche es nicht aus, auf Größen wie ein Rating des Trägerunternehmens, seinen Umsatz oder die Anzahl seiner Kundinnen und Kunden zurückzugreifen. Denn diese Angaben würden für sich betrachtet nicht verdeutlichen, ob ein Trägerunternehmen einer EbAV die benötigten Mittel bei Bedarf tatsächlich anbieten könnte. Stattdessen sollten die EbAV hier auch auf das Eigenkapital oder den Gewinn ihrer Trägerunternehmen eingehen, auf jeden Fall dann, wenn diese Daten öffentlich zugänglich seien.

Nachhaltigkeitsrisiken sollten stärker im Focus stehen

Überrascht hat die BaFin, dass bei der Beurteilung von Nachhaltigkeitsrisiken (§ 234d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 VAG) in der aktuellen Auswertung mehr Mängel als bei den ERB-Berichten aus dem Jahr zuvor zu finden waren. Die Aufsicht sieht dies sehr kritisch, weil insbesondere der Klimawandel große Risiken birgt. Deshalb sollten alle EbAV das Thema Nachhaltigkeit angehen und sich diesem in Zukunft in ihren ERB-Berichten umfassend widmen.

Quelle: BaFin

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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