Einfallstor Fremdvergleichsprinzip

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Der Entwurf für ein Provisionsdeckelgesetz enthält neben den offensichtlichen Kröten auch eine, an der sich keineswegs nur die Lebensversicherer und deren Vermittler verschlucken könnten.

Der kurz vor Ostern erschienene Entwurf eines "Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovision von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen" enthält einen Katalog an Maßnahmen, der deutlich über die allgemein diskutierten Grenzen für die Abschlussprovisionen in der Lebens- und in der Restschuldversicherung hinausgeht.

Ausgliederung muss überwacht werden

Ein bisher wenig beachtetes Detail ist ein neuer § 32a VAG. Dieser soll offenbar den bisherigen § 32 VAG ergänzen, mit dem Versicherer verpflichtet werden, bei einer Ausgliederung von Leistungen auf einen Dienstleister darauf zu achten, dass auch der Dienstleister die Aufgaben ordnungsgemäß ausführt und entsprechende Weisungen beachtet. Auch sollen sowohl der Versicherer als auch die Versicherungsaufsichtsbehörde jederzeit Zugang zum Dienstleistungsunternehmen und seinen Daten und Geschäftsräumen haben.

Der neue Paragraf bestimmt in seinem ersten Absatz, dass Versicherer für ausgegliederte Ausgaben kein höheres Entgelt zahlt, als es „ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichtigung der Belange der Versicherten“ vereinbaren würde. Dies wird auch als Fremdvergleichsprinzip oder Arm´s length-Prinzip bezeichnet.

Ersparnis des Versicherers muss nachweisbar sein

Im Absatz 2 dann wird es für Vermittler besonders interessant, wenn ein Versicherer seine Aufgaben auf einen Vermittler ausgliedert. Hier dürfen Vergütungen oder sonstige geldwerte Vorteile "nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen führen". Das heißt, der Versicherer muss nachweisen können, ob beispielsweise die Übertragung einer Bestandspflege, einer Policenausfertigung, des Beitragseinzugs oder einer Schadenregulierung auf den Vermittler bei ihm selbst zu adäquaten Einsparungen führt. Eine pauschale Annahme wird dabei wenig helfen.

Der Versicherer darf auch nicht etwa Dienstleistungsentgelte als Vorschuss zahlen, wie das bei für die sogenannte Bestandspflegeprovision typisch ist, denn diese fließt im Voraus für eine irgendwann zu erbringende Leistung. Der Gesetzentwurf deklariert solche Vergütungen kurzerhand in eine "Abschlussprovision" um, was jedenfalls im Fall von Lebensversicherungen bedeutet, dass sie bei den beiden Deckeln berücksichtigt werden müssen.

Unwirksamkeit und damit Vergütungsverlust droht

Vereinbarungen, die gegen diesen neuen Paragrafen verstoßen, sollen unwirksam sein. Das aber würde ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten bedeuten, insbesondere auch für den Dienstleister selbst. Er würde riskieren, dass ihm die Vergütung nachträglich aberkannt wird, weil die Vereinbarung unwirksam sei.

Der Sinn dieser neuen Bestimmung ist laut der Begründung zum Gesetzentwurf, vor allem die Umgehung des Provisionsdeckels in der Lebens- und Restschuldversicherung zu vermeiden. "Hier soll Vorsorge getroffen werden, dass die Versicherungsunternehmen und -vermittler nicht zur Umgehung einer Deckelung der Abschlussprovision "beliebig" neue Dienstleistungen bestimmen, deren gesonderte Vergütung den Deckel für die Abschlussprovisionen im Ergebnis leer laufen ließe", heißt es dort.

Wirkung für alle Versicherungssparten

Allerdings sagt die Begründung auch, dass die neuen Bestimmungen zur Dienstleistungsvergütung nach Fremdvergleichsprinzip für alle Versicherungen gelten sollen, denn sie soll auch "die allgemeinen Vorschriften über die Vertriebsvergütung gemäß § 48a (VAG)" ergänzen. Damit wären auch Bestandspflegeprovisionen und andere pauschale Vergütungen in der Schaden- und in der Krankenversicherung automatisch als "Abschlussprovisionen" zu bewerten. In der Krankenvollversicherung könnte das bedeuten, dass neben den bisher schon gesetzlich gedeckelten Abschlussprovisionen zusätzliche Vergütungsbestandteile in den dortigen Deckel hineinfallen und damit unter Umständen unwirksam werden könnten.

In der Schadenversicherung gibt es zwar bislang keine bekannten Überlegungen zu irgendwelchen Provisionsdeckeln. Aber der Weg wäre kurz, wenn auch dort die etablierten Vergütungssysteme umdefiniert und sämtliche jemals in Jahren und Jahrzehnten zu zahlenden Bestandspflegevergütungen zur Abschlussprovision umetikettiert und unter den Vorbehalt einer möglichen Unwirksamkeit gestellt werden.

Eingriffsmöglichkeiten der Bafin erweitern

Ein weiteres Ziel dieser Bestimmung ist es offensichtlich auch, es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu erleichtern, gegen Versicherer und Vermittler vorzugehen. "Das Versicherungsunternehmen oder sein Vertragspartner können der Bundesanstalt nicht entgegenhalten, die Nichtigkeit der Vereinbarung eines überhöhten Entgelts sei durch die Zivilgerichte festzustellen. Den Vertragsparteien, die Adressaten entsprechender Maßnahmen der Bundesanstalt wären, stünde, wenn sie sich wehren wollten, der Verwaltungsrechtsweg offen", heißt es hierzu weiter in der Gesetzesbegründung.

Im Ergebnis dürfte sich auch die Zuständigkeit der Bafin ein Stück weit in Richtung Beaufsichtigung der Vermittler verschieben - jedenfalls wenn sie als ausgegliederte Funktion des Versicherers zu behandeln sind.

Heute endet die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen an das Bundesfinanzministerium, die unter Berücksichtigung der verschiedenen Feiertage keine zwei Wochen betrug. Ein ernsthaftes Interesse an der Meinung der Betroffenen signalisiert dieses Vorgehen nicht gerade.

Autor(en): Matthias Beenken

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