Elternunterhalt: Gute Altersvorsorge bewahrt das Vermögen der Hausfrau

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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nimmt Hausfrauen beim Elternunterhalt nun stärker in die Pflicht. „Hat die Frau allerdings versäumt, eine eigene Altersvorsorge aufzubauen und geht davon aus, zur Rentenzeit vom Mann versorgt zu werden, fällt fast ihr gesamtes Vermögen in die Anrechnung des Unterhalts“, sagt Margit Winkler vom Institut Generationenberatung (IGB). Die Expertin erklärt, wie Ehepaare vorsorgen und sich so absichern können.

Frauen früherer Generationen waren abhängig vom Einkommen und der späteren Rente des Mannes. Von der Heirat hing damit der aktuelle und spätere Lebensstandard ab. Diese alten Rollenbilder haften noch in unseren Vorstellungen und führen häufig dazu, dass sämtliche Altersvorsorgeverträge auf den Namen des Mannes abgeschlossen sind. Doch die Gesellschaft stellt neue Herausforderungen - auch an Frauen.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Beschluss Az. XII ZB 236/14 vom 29. April 2015)
nimmt eine Hausfrau bezüglich der Pflegekosten ihrer Mutter in die Pflicht. Das Sozialamt hatte gegen sie geklagt und der BGH hat dem Sozialhilfeträger Recht gegeben. Denn Sie besitzt ein Einfamilienhaus, somit zahlt die Frau keine Miete. Zudem war die Hausfrau immer schon durch ihren Mann abgesichert und hat daher nie eine Altersvorsorge getroffen. Nun wird durch das BGH-Urteil das Familieneinkommen den Berechnungen zugrunde gelegt.

Volljährige Kinder keinesfalls in die Armut treiben
Beim Thema Elternunterhalt ist es entscheidend, ob Frauen sich mit der eigenen Zukunftssicherung auseinandergesetzt haben oder nicht. Wenn die Eltern der Frau pflegebedürftig werden und das Sozialamt in Vorlage geht, wendet es sich an das erwachsene Kind. Dabei gilt der Grundsatz, dass volljährigen Kinder - diese sind zu dem Zeitpunkt meist zwischen 50 und 65 Jahre - keinesfalls selbst in Gefahr geraten dürfen, in Zukunft bedürftig zu werden. Grundsätzlich sind getroffene Dispositionen anzuerkennen.

Das heißt aber: Wenn auf den Namen der Frau oder auf einem Gemeinschaftskonto Vermögen angelegt ist, kann dieses zum Elternunterhalt bis auf einen Notgroschen herangezogen werden. Hat die Frau vor ihrer Hausfrauentätigkeit gearbeitet und mit einer Versicherung Altersvorsorge betrieben, gilt das als Schonvermögen.

Allgemein gilt: Berufstätige können als Angestellte fünf Prozent des Bruttogehalts und als Selbstständige 25 Prozent der Bruttoeinkünfte als Altersvorsorge darstellen - unabhängig von der eigentlichen Art der Geldanlage. Dies gilt rückwirkend für die Berufsjahre und wird mit vier Prozent kapitalisiert.

Beispiel einer angestellten berufstätigen Frau:

Vorjahresbrutto: 60.000 €
Fünf Prozent dieses Einkommens für Altersvorsorge: 3.000 €
Kapitalisiert auf 30 Berufsjahre: 186.828 €

Für Hausfrauen gilt: Wenn seither keine Vermögensanlagen für die Zukunftssicherung angelegt wurden, zählt das gesamte Vermögen der Frau (bis auf den Notgroschen) als verwertbar. Das Gericht argumentiert, dass die Hausfrau sich komplett auf die Einnahmen des Mannes auch im Alter verlässt.

Eine mögliche Lösung
Beide Eheleute leisten ihren Beitrag zum gemeinsamen Lebensstandard. Warum wird also nicht auch auf beide Namen für die Zukunft vorgesorgt? Meist laufen die typischen Rentenversicherungen auf den Namen des Mannes und die Depots auf beide Namen. Damit kann die Hälfte des Depots bei Elternunterhaltsforderungen als Vermögen herangezogen werden. Besser ist es, für jede Person eine eigene Vorsorge für Alter und Pflegebedürftigkeit zu treffen. Auch Depots sollten getrennt angelegt werden.

Ihr Appell an die Eheleute: Denken Sie bei Vermögensanlagen und Vorsorgeabsicherungen für beide Partner! Nur so kann Vermögen als Schonvermögen beim Elternunterhalt der Hausfrau außen vor bleiben.

Textquelle: Margit Winkler, Institut Generationenberatung (IGB); Bildquelle: © Oliv / Fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin

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