Frühlingsputz im Vermittlerregister

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Fast 10.000 Vermittler weniger zählt das Versicherungsvermittlerregister zum Beginn des zweiten Quartals. Und wo bleibt die Nachfrage nach der Honorarberatung?

Fast exakt 52.000 Versicherungsvermittler oder ein Fünftel sind seit Anfang 2011 aus dem Vermittlerregister verschwunden. 2011 ist deshalb als Referenzwert interessant, weil in diesem Jahr erstmals alle Vermittler ohne irgendwelche Übergangsregelungen erfasst gewesen sein mussten.

Einfirmenvertreter ausgetragen
Doch trotz aller kontinuierlichen Rückgänge: Das hat es noch nicht gegeben. Auf einen Schlag werden zwischen dem 2. Januar und dem 3. April vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) fast 10.000 Vermittler weniger gezählt. Dies geht jedoch ausschließlich auf das Konto der erlaubnisfreien Einfirmenvertreter, die von den Versicherungsunternehmen direkt ein- und auch wieder ausgetragen werden. Exakt 9.428 Vertreter gingen in den drei Monaten verloren.

Die Industrie- und Handelskammern erfassen weiterhin keinerlei hilfreiche Hinweise, warum jemand aus dem Register ausgetragen wird. So bleibt man auf Spekulationen angewiesen. Der plötzliche Verlust so vieler Vertreter kann wohl fast nur mit einer Art Frühjahrsputz erklärt werden. Möglicherweise haben Versicherer in großem Stil nebenberufliche Vertreter ausgetragen, die im Vorjahr nicht mehr die gewerberechtlichen Bagatellgrenzen überschreiten, durch sie überhaupt eintragungspflichtig werden. Diese werden unter Berufung auf einen Gewerberechtskommentar bei einer Vermittlungsleistung von sechs neuen Versicherungen beziehungsweise einer (Abschluss-) Provisionseinnahme von 1.000 Euro im Jahr gesehen.

Leichter Anstieg der Vermittler mit Gewerbeerlaubnis
Der Anteil der erlaubnisfreien Vertreter an allen erfassten Vermittlern ist damit von rund 69 Prozent (2011) auf knapp 62 Prozent zurückgegangen. Bei den anderen Vermittlerarten sind positive Entwicklungen zu verzeichnen. Im ersten Quartal 2018 stieg die Zahl der Vertreter mit Gewerbeerlaubnis geringfügig um 49 Erlaubnisträger oder 0,2 Prozent, womit die negative Entwicklung der Vorjahre erst einmal ausgebremst wurde.

Auch die Zahl der Makler stieg um 48 Erlaubnisträger oder 0,1 Prozent. Die auf Antrag von der Gewerbeerlaubnis befreiten Vertreter nahmen ebenfalls leicht um zehn Eintragungen (0,3 Prozent) zu. Unverändert blieben die jeweils kleinen Zahlen an auf Antrag erlaubnisbefreiten Maklern sowie an Versicherungsberatern.

Wo bleiben die vielen neuen Versicherungsberater?
Bei den unverändert 317 Versicherungsberatern kann man ebenfalls nur rätseln, ob die gesetzgeberische Panne rund um den § 34e GewO zum Stillstand der Rechtspflege beigetragen hat. Denn mit dem Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetzes am 29. Juli 2017 wurde versehentlich die Erlaubnisnorm für Versicherungsberater - der alte § 34e GewO - außer Kraft gesetzt und erst am 23. Februar 2018 mit dem neuen § 34d Abs. 2 GewO für Ersatz gesorgt.

Jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung sollte es eine deutlich erhöhte Nachfrage nach dem "Honorarberater"-Status geben, die jedenfalls seit 23. Februar ohne Rechtsrisiko durch die Industrie- und Handelskammern abgearbeitet werden konnte. Gerade Makler werden hier besonders gefördert. Sie dürfen ihre alten Courtageansprüche weiterhin beibehalten, wenn sie ihre Erlaubnis gegen diejenige eines Versicherungsberaters eintauschen. Oder sollte der Gesetzgeber etwa komplett an den Marktbedürfnissen vorbei reguliert haben?

Ordnungspolitischer Kompass ging verloren
Auch wenn es noch ein wenig früh ist, die Folgen der IDD-Umsetzung festzustellen, so bestätigen die ersten Zahlen des Vermittlerregisters die Zweifel, die an der Sinnhaftigkeit der IDD-Umsetzung mit der speziellen deutschen Zutat "Förderung der Honorarberatung" bestehen. Die alte Bundesregierung hat ihren ordnungspolitischen Kompass nicht nur bei diesem Thema aus dem Auge verloren und nicht mehr genügend Vertrauen in die Entwicklung des Marktes entwickelt. Denn wenn es eine spürbar steigende Nachfrage vonseiten der Kunden nach Honorarberatungen gäbe, würden Unternehmer in diesem Markt wohl nicht zögern ihr ein Angebot gegenüberzustellen.

Einer neuen Erlaubnisnorm mit einem "vermittelnden Berater" (§ 34d Abs. 2 GewO) zusätzlich zum "beratenden Vermittler" (§ 34d Abs. 1 GewO) hätte es nicht bedurft. Die neue Bundesregierung sollte zumindest aus diesen Erfahrungen lernen und keine weiteren regulatorischen Großtaten planen, für die es keine empirisch belegbare Notwendigkeit gibt.

Zahlen Vermittlerregister 2/2018

Autor(en): Matthias Beenken

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