Für Inhalte auf Makler-Homepage kann Künstlersozialabgabe fällig werden

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für die eigene Firma Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Doch was bedeutet "nicht nur gelegentlich"?

Es gibt zwei Kriterien, berichtet die (DRV-Bund) in Ausgabe 1/2009 ihrer Zeitschrift "summa summarum", die sich mit der Sozialversicherungsprüfung in Unternehmen befasst und sich an Firmeninhaber, Steuerberater und Lohnbüros richtet:
  • eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Auftragserteilung sowie
  • deren wirtschaftliches Ausmaß.

So werden von der Abgabepflicht Aufträge erfasst, die wiederholt zu bestimmten Zeitpunkten, Anlässen oder in bestimmten Intervallen erteilt werden. Beispiele im Finanzdienstleistungsbereich: regelmäßig aktualisierte Meldungen und Tipps – Content genannt – auf der Internet-Seite des Versicherers oder Vermittlers. Erforderlich ist dabei eine bestimmte jährliche Auftragshäufigkeit an Selbstständige beziehungsweise Freiberufler.

Es kommt auf den Einzelfall an
Wird dagegen nur einmal jährlich publizistische Dienstleistung eingekauft, kommt es auf das wirtschaftliche Ausmaß an, ob die Künstlersozialabgabe fällig wird oder nicht. Leider zieht sich die DRV, die seit 2007 für die "Eintreibung" zuständig ist, dabei sehr bequem auf die wenig befriedigende Aussage zurück, dass dies "von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt".

Abgabepflichtig sind jedoch praktisch alle "verkaufsorientierten Unternehmen", da das Bundessozialgericht den Begriff Werbung als "positive Darstellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit" definiert und damit Imagepflege meint (Az: 3/12 RK 66/92). Eingeschlossen sind dabei ausdrücklich Zuarbeiten von Freiberuflern für solche Publikationen und Druckstücke wie Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Broschüren, Kundenzeitschriften und Zeitungsartikel, aber auch Auftritte von Freiberuflern bei Veranstaltungen wie Vorträge, Konzerte oder Theater. Abgabepflicht wird unterstellt, wenn mehr als drei Veranstaltungen oder Anlässe pro Jahr stattfinden, wobei bei mehrtätigen Veranstaltungen jeder Tag als eine Veranstaltung gewertet wird.

Abgabe kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre verlangt werden
Nimmt der Versicherer oder Vermittler also solche Dienste nicht nur gelegentlich in Anspruch, wird neben dem Honorar für die eigentliche Dienstleistung auch die Künstlersozialabgabe fällig. Höhe 2009: 4,4 Prozent der Honorarzahlungen – samt Auslagen und Nebenkosten wie Material, Transport, Telefon – eines Jahres. Nicht eingerechnet werden bei den Nebenleistungen Reise- und Bewirtungskosten sowie die Umsatzsteuer für die eigentliche Dienstleistung. Übrigens: die Abgabe kann rückwirkend für fünf Jahre erhoben werden.

Neuerdings müssen betroffene Firmen eine Vorauszahlung auf die Künstlersozialabgabe leisten (nach § 27 Abs. 2 KSVG). Nun erlässt die DRV-Bund nicht nur den Abgabebescheid, in dem die Höhe für den jeweiligen Prüfzeitraum festgesetzt ist, sondern auch die Bescheide zur monatlichen Vorauszahlung. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 ist die DRV-Bund nun auch befugt, über Widersprüche zu entscheiden (nach § 28 p Abs. 1 a SGB IV und § 27 KSVG).

Weitere Informationen rund um die Künstlersozialabgabe gibt es im Internet bei der (Formulare und Publikationen/ Formulare/ Künstlersozialabgabe).

Autor(en): Detlef Pohl

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