Keine "zweite Registrierung" im AVAD-Verfahren

Makler oder Mehrfachagenten müssen sich neben der Registrierung im Versicherungsvermittler-Register kein weiteres Mal im AVAD-Verfahren ihr Führungszeugnis sowie Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und dem Schuldnerverzeichnis vorlegen.

Diese Regelung trifft das Rundschreiben 9/2007 des Bundesamts für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Zusammenarbeit von Versicherern und Vermittlern. Es ersetzt die alten Regelungen der Vorgängerbehörde und gilt seit 1. Dezember 2007. Im März 1994 hatte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in seinem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass die Einholung einer AVAD-Auskunft zu den Sorgfaltspflichten eines Versicherers gehört, die bei der Auswahl von Vermittlern und sonstigen Außendienstmitarbeitern zu beachten sind.

Im ursprünglichen Entwurf des BaFin-Rundschreibens hätten die Makler die für die Erlaubnis nach § 34d Gewerbeordnung erforderlichen Unterlagen bei jeder beginnenden Zusammenarbeit mit einem Versicherer erneut vorlegen müssen. Nach Angaben des Arbeitgeberverbands der finanzdienstleistenden Wirtschaft () hätten Makler bis zu vier Mal pro Jahr diese kostenpflichtigen Dokumente und Informationen bei den zuständigen Behörden anfordern müssen. Nach dem aktuellen Wortlaut des Rundschreibens kann der Versicherer nach Auffassung der BaFin auf die Vorlage der genannten Unterlagen verzichten, wenn der Vermittler im Versicherungsvermittler-Register als Makler oder Mehrfachagent eingetragen ist.

Allerdings, so moniert der AfW, bleibe der "systematische Bruch", der in einer Überwachung durch einen "privatrechtlichen und von der Versicherungswirtschaft dominierten Verein" besteht.

Autor(en): Angelika Breinich-Schilly

Alle Branche News