Konflikte im Umfeld einer Vorsorgevollmacht entschärfen

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Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmt der Vollmachtgeber eine Person, die ihn vertreten darf. Damit ist gewährleistet, das vorhandene Vorkehrungen, also Geldanlagen und Versicherungen, funktionierten. Doch die Erfahrung zeigt, dass es Konfliktpotenzial in der Praxis gibt. Expertin Margit Winkler vom Institut Generationenberatung gibt Tipps, wie sich die Konfliktlage entschärfen lässt.

Machen Sie die bevollmächtigte Person handlungsfähig

Durch die Vorsorgevollmacht organisieren Sie eine Vertretung, die Ihr Leben für einige Monate oder mehrere Jahre regelt. Das kann vom Organisieren des Pflegedienstes bis hin zur Übernahme von Tätigkeiten gehen. Alle Entscheidungen betreffen auch die Finanzen und Versicherungen. Diese gehören in den meisten Familien zu den Tabuthemen. So kommt es häufig vor, dass die bevollmächtigte Person nicht alle Vorkehrungen kennt und beispielsweise eine Pflegezusatzversicherung zu spät einreicht oder die Unfallpolice schlichtweg nicht kennt. Damit entstehen finanzielle Nachteile, die vermeidbar sind. Zur Vollmacht gehören immer auch Übersichten von Vermögen, Renten und Versicherungen möglichst mit Ansprechpartner.

Sorgen Sie für Gerechtigkeit unter den Kindern

Wer mehrere Kinder hat, achtet intuitiv auf deren Gleichbehandlung. Das ist nicht nur eine Herausforderung für das Testament, sondern auch bereits bei der Vollmacht. Eines der Kinder wird aufgrund des Wohnsitzes, der Persönlichkeit, seiner eigenen Lebensumstände oder der Bindung zum Vollmachtgeber im Wesentlichen die Aufgaben übernehmen. Denn es ist nicht praktikabel, dass mehrere Personen gemeinsam Entscheidungen treffen.

Damit engagiert sich einer der Kinder oder Enkel mehr als die anderen. Es trägt zudem dazu bei, dass das Vermögen des Erblassers erhalten bleibt. Ohne Reglung wird der Nachlass später gleichmäßig unter den Erben aufgeteilt. Dass dies bereits während der Bevollmächtigung zur Pflegebedürftigkeit zu Unmut führt, liegt auf der Hand. Auch das BGB § 2057a sieht den Ausgleich unter Abkömmlingen vor.

Damit hier Konflikte vermieden werden, sollte der Vollmachtgeber in seinem Vermächtnis das Kind, das ihn unterstützt, mit einer zusätzlichen Summe bedenken. In der Praxis wird dies häufig beim Gespräch zur Vollmacht bereits angestoßen und der zusätzliche Pflege-Freibetrag aus dem Erbschaftsteuergesetzt genutzt. Dies betrifft eine Geldanlage von 20.000 Euro, die im Testament zum Vermächtnis werden kann.

Organisieren Sie Schenkungen selbst - auch die in einer möglichen Pflegephase

Die bevollmächtigte Person ist in der Regel befugt, Schenkungen im Namen des Vollmachtgebers zu organisieren. Meist handelt es sich um Geschenke zu Weihnachten, Geburtstag oder bei besonderen Ereignissen in der Familie. Der Vollmachtgeber kann diese Schenkungen selbst nachhaltig organisieren, in dem er für seine Kinder und Enkel selbst Sparpläne einrichtet und regelmäßige Einzahlungen zu Weihnachten und Geburtstagen vornimmt. Das hilft nicht nur der bevollmächtigten Person, sondern trifft die Problemstellungen der Abkömmlinge: Gemäß einer Studie möchten die Erben das Erbe zu 41 Prozent für die eigene Altersvorsorge nutzen. So kann der Vollmachtgeber auch hierzu den Grundstein legen.

Nutzen Sie zusätzliche Vorteile bei der Erbschaftsteuer

Wer es versäumt frühzeitig Regelungen zu treffen, gibt vielleicht einen Teil seines Lebenswerkes an den Staat in Form von Erbschaftsteuer. Neben verschiedenen Formen von Schenkungen und Nießbrauch gibt es weitere Möglichkeiten, die von der Steuer befreit sind. Etwa den zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro für alle mit Ausnahme des Ehepartners, die den Pflegebedürftigen unterstützen. Der Begriff Pflege wird sehr weit gefasst. Es handelt sich in aller Regel um die bevollmächtigten Personen, die das betrifft. (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Werden Ansparpläne mit Anstandsschenkungen bespart, unterliegen sie nicht der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Tipp: statt einer monatlichen Besparung sollte ein oder zweimal im Jahr für Weihnachten und Geburtstag die Schenkung verbucht werden. Die Höhe muss verhältnismäßig zum Vermögen des Schenkers sein. (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG). Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Beträge nicht zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche herangezogen werden.

Haftungsbefreiung für die Vertretung

Wer viel unternimmt, dem können auch Fehler passieren. Die Aufgaben der Vertretungsperson sind sehr vielfältig. Leicht kann eine Frist bei einer Versicherung oder der Steuer versäumt werden, ein Unfall mit dem Auto des Vollmachtgebers kann geschehen. Wenn es sich nicht um den Ehe- oder Lebenspartner handelt, gilt jetzt der Zusatz Ehrenamt in der privaten Haftpflichtversicherung. Innerhalb der Vorsorgevollmacht ist es zudem möglich, die bevollmächtigte Person von Schäden und Auslagen freizustellen, indem eine Haftungsbefreiung für die bevollmächtigte Person formuliert wird.

Autor(en): Margit Winkler, Institut Generationenberatung

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