Korruption im Gesundheitswesen soll bestraft werden

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Korruption im Gesundheitswesen soll nach dem Willen der Fraktion Die Linke künftig unter Strafe gestellt werden. In einem Antrag fordert die Fraktion die Bundesregierung dazu auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Diese Ansicht vertreten nicht nur die Linken-Abgeordneten, wie deren Verweis auf Gesetzentwürfe aus Hamburg und Bayern sowie auf einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums belegt. Allerdings ist nach Auffassung der Linksfraktion der in diesen Vorschlägen vorgesehene Weg, die Strafwürdigkeit durch Anlehnung an Paragraph 299 des Strafgesetzbuches (StGB) mit wettbewerbsrechtlichen Überlegungen zu begründen, nicht optimal. Denn dabei spiele "der Schutz der Allgemeinheit von zu teuren oder qualitativ schlechten Waren oder Dienstleistungen" eine zu geringe Rolle, heißt es in der Begründung.

Vertrauen der Patienten kann unterminiert werden
Nach Meinung der Linksfraktion ist die Korruption im Gesundheitswesen aber vor allem deswegen strafwürdig, weil sie das Vertrauen der Patienten in die Gesundheitsversorgung unterminieren könnte und zudem die gesetzlichen Krankenkassen belastet. Beispielsweise werde das Vertrauen der Patienten beschädigt, "wenn der Eindruck entsteht, dass die Interessen Dritter bedient werden oder persönliche Bereicherung der Behandelnden im Mittelpunkt stehen".

Als einen möglichen Weg zur Umsetzung der Strafnorm schlägt die Linksfraktion stattdessen eine Anlehnung an die Korruptionsstraftatbestände bei Amtsträgern vor, die im StGB in den Paragraphen 331 und fortfolgende geregelt sind. Es sei insbesondere zu prüfen, ob Kassenärzte durch eine Nennung im Verpflichtungsgesetz Amtsträgern gleichgestellt werden könnten, heißt es in dem Antrag mit Verweis auf einen Vorschlag von Transparency International Deutschland.

Flankierende Maßnahme: Berichtspflichten ausbauen
Strafbar machen sollen sich dabei nicht nur Ärzte oder andere Angehörige von Heilberufen, die einen ungerechtfertigten Vorteil annehmen, sondern auch jene, die ihn anbieten. Die Norm soll als abstraktes Gefährdungsdelikt angelegt sein, das heißt, eine Anwendung wäre auch dann möglich, wenn kein tatsächlicher Schaden entstanden sein sollte. Minderschwere Fälle sollen als Ordnungswidrigkeit belangt werden können. Als flankierende Maßnahmen schlägt die Fraktion zudem vor, Berichtspflichten auszubauen, Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften in den Ländern einzurichten sowie Hinweisgeber gesetzlich besser zu schützen.

Die (juristische) Vorgeschichte
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 29. März 2012, dass die geltenden Straftatbestände gegen Korruption (§ 299 und §§ 331 ff. des Strafgesetzbuches) nicht anwendbar sind, wenn Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens anbieten beziehungsweise Vertragsärzte diese annehmen. Allerdings sah der BGH die „grundsätzliche Berechtigung des Anliegens, Missständen, die - allem Anschein nach - gravierende finanzielle Belastungen des Gesundheitssystems zur Folge haben, mit Mitteln des Strafrechts effektiv entgegenzutreten“ und appellierte an den Bundestag, die Strafwürdigkeit zu prüfen.

Schaden jährlich fünf bis 17 Milliarden Euro
Der BGH-Beschluss führte zur Einstellung von tausenden Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit gegen niedergelassene Vertragsärzte und wegen Bestechung gegen Pharmareferenten.
Experten schätzen den Schaden durch Korruption für das deutsche Gesundheitssystem auf jährlich fünf bis
17 Milliarden Euro.

Textquelle: Bundestag; Bildquelle: © arvis /fotolia

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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