Pensionszusagen: Das gefährliche Desinteresse der Mittelständler

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Einmal abgeschlossene Pensionszusagen in mittelständischen Unternehmen werden nach Vertragsschluss häufig nicht weiter betreut. Ein gefährlicher Fehler, warnt Michael Diedrich, Geschäftsführer der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungswerke, einer Tochtergesellschaft der Apella AG.

Die bbvs führt Gutachten durch, bei der gerichtlich zugelassene Rentenberater regelmäßig auch Pensionszusagen, vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer, überprüfen. Pensionszusagen, die rechtlich und steuerlich wasserdicht sind, müsse man mit der Lupe suchen. Diedrich ist hat rund 100 Pensionszusagen untersucht. "Die weit überwiegende Mehrheit der Versorgungszusagen, die wir analysiert haben, war fehlerbehaftet und mit erheblichen Haftungsrisiken für die Inhaber und deren Unternehmen verbunden", so seine Einschätzung.

  1. Bei 95 Prozent aller begutachteten Zusagen bestehe eine finanzielle Unterdeckung.
  2. Für 54 Prozent der Pensionszusagen gebe es keinen Gesellschafterbeschluss.
  3. Bei 39 Prozent sei die erforderliche Wartezeit zwischen der Bestellung des Geschäftsführers und der Erteilung der Zusage nicht eingehalten wurden.
  4. In nahezu allen Pensionszusagen (95 Prozent) fehlten Festlegungen für den Fall des späteren Verkaufs der Firma.

Häufig würden die Fehler beim Einrichten der Zusage gemacht. Aber noch schwerer wiege die fehlende Betreuung der Pensionszusagen während der aktiven Arbeitszeit des Versorgungsberechtigten, warnt der bbvs-Geschäftsführer.

Regelmäßige Betreuung ist wichtig

Zwischen 2004 und 2018 habe es rund 80 Urteile oder Rundschreiben der Finanzgerichtsbarkeit beziehungsweise der Finanzbehörden gegeben, die Auswirkungen auf bestehende Pensionszusagen und damit auf die steuerliche Anerkennung haben. "Allein das verlangt schon eine regelmäßige Betreuung von Pensionszusagen", gibt der Experte zu bedenken.

"Bei fehlender Finanzierbarkeit von Pensionszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern droht der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die bisher für die Zusage gebildeten Rückstellungen müssen ganz oder teilweise aufgelöst und versteuert werden", so Diedrich. Wenn es keine Regelung für den Unternehmensverkauf gebe, sei Kapitalabfindung nicht möglich und das Unternehmen damit nahezu unverkäuflich, weil Käufer fast nie bereit seien, länger laufende Rentenzahlungen zu übernehmen.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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