Pfiffige Steuer-Tipps für Hundehalter, werdende Eltern und Co.

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Es ist März und langsam wird es Zeit, an die Steuererklärung zu denken. Wer aber auf eine satte Rückzahlung vom Finanzamt setzt, sollte nicht nur die altbekannten Posten im Blick haben, sondern nach weiteren Optionen forschen. Denn es gibt einige Steuer-Tipps, die zwar wenig verbreitet, aber dennoch sehr erfolgversprechend sind. Paul-Alexander Thies, CEO des Buchhaltungsprogramms Billomat, hat eine Liste der ungewöhnlichen Steuer-Hacks 2021 zusammengestellt.

Wie Vierbeiner wieder Geld reinspülen können

Wer im vergangenen Jahr viel zu Hause war, konnte sich zumindest über eines freuen: Mehr Zeit mit dem geliebten Haustier verbringen zu können. Aber nicht nur das: Kosten für Versicherungen, Pflege und Betreuung der Vierbeiner können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dabei gilt allerdings: Betreuung und Dienstleistungen wie die professionelle Fellpflege müssen innerhalb der eigenen Wohnung vorgenommen werden, nur dann werden sie vom Finanzamt als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

Werdende Eltern können außergewöhnliche Belastung verbuchen

Werdende Eltern müssen schon im Vorfeld viel Geld in den kommenden Erdenbürger investieren: Medizinische Versorgung, Vorbereitungskurse oder die Erstausstattung des Babys stehen dann auf dem Programm. Wer jetzt denkt, diese Kosten müssten ausnahmslos selbst getragen werden, der irrt! Hier gibt es die Möglichkeit einige Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass diese nicht von der Krankenkasse, einer Versicherung oder beispielsweise dem Arbeitgeber übernommen wurden. Das können medizinische Behandlungen sein, Geburtsvorbereitungskurse, Gymnastik, Massagen oder gar künstliche Befruchtung.

Steuerersparnis und gutes Gewissen inklusive

Für all diejenigen, die 2020 doch eine Flugreise machen konnten, gibt es gute Nachrichten. Wer seine CO2-Bilanz verbessern wollte und ein „Ausgleichszertifikat“ erworben hat, kann unter Umständen nun zusätzlich punkten. Dann nämlich, wenn die Kompensationszahlung an eine gemeinnützige Organisation ging. In diesem Fall handelt es sich um eine Spende, die unter Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden kann. Vorausgesetzt, es ist ein Einzahlungsbeleg (bei Beträgen bis 200 Euro) oder eine Spendenbescheinigung vorhanden.

Steuer von der Steuer absetzen? Das geht

Wie jetzt, eine Steuer von der Steuer absetzen? Das ist tatsächlich möglich. Im Falle der Kirchensteuer kann diese nämlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Das ist im Einkommenssteuergesetz klar geregelt. So können Berufstätige sich zumindest einen kleinen Teil ihrer Ausgaben zurückholen.

Bestattungskosten auch auf mögliche Erbschaft anrechnen

Wer einen geliebten Menschen verloren hat, denkt wohl kaum an die nächste Steuererklärung. Doch was zunächst unsensibel klingt, ist auf den zweiten Blick eine wichtige Information: Beerdigungskosten können unter Umständen geltend gemacht werden. Denn eine Beerdigung trifft die Hinterbliebenen oft unvorbereitet und stellt eine außergewöhnliche Belastung dar – das sieht auch das Finanzamt so.

Allerdings gibt es dabei einen zumutbaren Eigenanteil, den Steuerzahler je nach Einkommen selbst tragen müssen. Alles, was darüber hinaus geht, ist steuerlich absetzbar. Zudem können die Bestattungskosten auch auf eine mögliche Erbschaft angerechnet werden: Die Ausgaben senken die Höhe des Erbes, wodurch weniger von Letzterem versteuert werden muss. Bis zu 10.300 Euro sind dabei pauschal abzugsfähig.

Mit doppelter Haushaltsführung Zeit und Geld sparen

Die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können geltend gemacht werden, allerdings müssen folgende Bedingungen beachtet werden: Der Zweitwohnsitz ist aufgrund eines auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses notwendig, der Weg zur Arbeit ist weniger als halb so lang wie vom ersten Hausstand und der Bewohner trägt die Kosten für beide Wohnsitze mit. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Ausgaben entweder als Werbungskosten (Arbeitnehmer) oder Betriebsausgaben (Selbstständige) abgesetzt werden.

Handy-Tagebuch hilft zur klaren Abgrenzung

Das Smartphone wurde gerade im Corona-Jahr 2020 beruflich noch mal wichtige, als von jetzt auf gleich vieles von zu Hause aus erledigt werden musste. Daher wird es viele Arbeitnehmer oder Selbstständige freuen, dass das Handy von der Steuer absetzbar ist. Zumindest die berufliche Nutzung. Die Kosten dafür können nämlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Da das Finanzamt aber in den meisten Fällen (zurecht) davon ausgeht, dass das Smartphone auch privat genutzt wird, muss der Einsatz für die Arbeit nachgewiesen werden. Das geht am besten über ein Handy-Tagebuch. Zusammen mit den Einzelverbindungsnachweisen dient dies als Beleg für die berufliche Nutzung und die entsprechenden Kosten können abgeschrieben werden.

Fazit: Satte Steuerrückzahlung dank ungewöhnlicher Tricks

Wer dieses Jahr richtig sparen will, sollte also einmal über den Rand der üblichen Steuererleichterungen hinausdenken. Denn hier und da lässt sich durch ungewöhnliche Tricks noch um einiges mehr herausholen! Und wann wäre dafür ein besserer Zeitpunkt als jetzt? Zwischen Lockdown und Homeoffice kann eine satte Steuerrückzahlung schließlich nicht nur für Erleichterung sorgen, sondern auch ein echter Lichtblick sein.

Quelle: Billomat

Autor(en): Versicherungsmagazin

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