Rechenbeispiel: bAV lohnt sich jetzt noch mehr

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Wer seine Lohnerhöhung nicht für Konsum, sondern für die betriebliche Altersversorgung verwendet, kann damit monatlich nochmals mehr rausholen. Davon ist jedenfalls der Finanzdienstleister MLP Überzeugt und liefert dafür ein konkretes Beispiel.

Gute Nachrichten für viele Arbeitnehmer. In diesem Jahr stehen branchenübergreifend Lohnsteigerungen an. Auch Kai G. hat erfahren, dass er ein Plus von 3,5 Prozent erhält. Statt 4.000 Euro stehen dem Controller künftig also 4.140 Euro brutto im Monat zu.

Der 30-Jährige hat sich nun entschieden, das monatliche Plus nicht direkt auszugeben, sondern zu investieren. Dazu möchte er über seinen Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung (bAV) nutzen, da er so das monatliche Plus ohne Steuerabzüge vom Bruttolohn ansparen kann.

Zum Vergleich:

  • Monatliche Auszahlung: Würde sein Arbeitgeber die Gehaltserhöhung monatlich auszahlen, müsste Kai G. sie versteuern und Sozialabgaben zahlen. Unterm Strich blieben von den 140 Euro nur rund 63 Euro netto im Monat übrig.
  • Zusätzliche Altersvorsorge: Verwendet er das Gehaltsplus dagegen für eine bAV, sind während seines Arbeitslebens weder Steuern noch Sozialabgaben fällig. Die 140 Euro fließen monatlich ohne Abzüge direkt in die bAV.

Besonderer Tipp: Nicht nur der Mitarbeiter, auch der Arbeitgeber spart Sozialabgaben, wenn Gehalt in eine bAV umgewandelt wird. Reicht der Arbeitgeber auch seinen eingesparten Anteil an den Angestellten weiter, lässt sich das Plus für den Arbeitnehmer nochmals steigern. Im Fall von Kai G. wären das 26 Euro zusätzlich. Insgesamt könnte er also 166 Euro in seine Altersvorsorge investieren: ein deutliches Plus von rund 103 Euro gegenüber der ausgezahlten Lohnerhöhung von 63 Euro.






Vorab den Tarifvertrag prüfen
Für alle Arbeitnehmer, die außertariflich angestellt sind, ist dieses Vorgehen problemlos möglich. Tariflich Beschäftigte müssen im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber klären, ob der Tarifvertrag dies durch eine entsprechende Öffnungsklausel zulässt. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist das aber der Fall.

Gehaltsumwandlung ist immer möglich
Angestellte können sich auch unabhängig von einer Lohnerhöhung für eine Entgeltumwandlung entscheiden. Das Recht auf eine Umwandlung eines Teils des Gehalts in eine bAV hat jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Angestellte. Hier fallen ebenfalls keine Steuern und Sozialabgaben in der Erwerbsphase an.

Text- und Bildquelle: MLP; Bildquelle: © beermedia / fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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