Schlichter für den Streit mit dem eigenen Rechtsanwalt

Nach der Einrichtung von Ombudsmann-Vereinen für Versicherungen allgemein (August 2001) und speziell für die private Kranken- und Pflegeversicherung (August 2001) bahnt sich nun eine dritte Schlichtungsstelle an, die ebenfalls Bedeutung für Versicherer und ihre Kunden hat: Die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern haben sich einstimmig für die Einrichtung einer zentralen Ombudsstelle bei der (BRAK) ausgesprochen.

Sie soll in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und deren Mandanten vermitteln und die bei den regionalen Kammern angesiedelten Schlichtungsmöglichkeiten ergänzen. Damit diese Idee umgesetzt werden kann, muss die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geändert werden. Die Anwälte versprechen sich damit einen Image-Gewinn, die Senkung der Kosten und die Entlastung der Justiz. „Oftmals handelt es sich bei Auseinandersetzungen zwischen Anwälten und ihren Mandanten um reine Missverständnisse, wo ein neutraler und unabhängiger Ombudsmann erheblich zur Befriedung beitragen kann", begründete BRAK-Präsident Axel Filges den Vorstoß. „Aber auch wenn auf anwaltlicher Seite wirklich etwas schief gelaufen ist, kann die Schlichtungsstelle eine schnelle, unbürokratische Lösung anbieten und so in beiderseitigem Interesse einen langen und nervenaufreibenden Gerichtsprozess verhindern", ergänzt Filges.

Konsequenzen bei Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherungen
Insbesondere bei Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherungen könnten sich für die Versicherer Konsequenzen ergeben. In beiden Fällen soll ein Rechtsanwalt helfen, Ansprüche der Kunden - im Zweifel gegen den Versicherer - durchzusetzen. In der Kfz-Haftpflichtversicherung etwa steht dem Unfallopfer ein Anwalt zu, den der Haftpflichtversicherer des Schuldigen bezahlen muss. Und in vielen Fällen des Alltags können Versicherte ihre Rechtsschutzversicherung nutzen, um kostenlosen Rechtsschutz bis vor Gericht zu bekommen, falls der Streit Aussicht auf Erfolg verspricht.

Der Fall, dass Versicherte mit ihrem Anwalt nicht zufrieden sind, weil der zum Beispiel gravierende Fehler gemacht hat, ist bereits durch die Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung gedeckt, die jeder Anwalt in Höhe von mindestens 250.000 Euro Deckungssumme besitzen muss. Viele anwaltliche Ungeschicklichkeiten dürften jedoch schwer zu beweisen sein, so dass der Ombudsmann hier viel schneller, effektiver und unbürokratischer helfen kann. Dies käme den Verbrauchern und den Haftpflichtversicherern entgegen.

Schlichtung bis zu einem bestimmten Streitwert möglich
Ab wann es den Ombudsmann geben wird, steht noch nicht fest. Auch der Name und ob es eine Frau oder ein Mann sein wird, ist noch unklar. Im ersten Schritt ist die Schlichtung wie bei Versicherungen auch nur für Verbraucher vorgesehen. Die Schlichtung soll bis zu einem bestimmten Streitwert möglich sein, dessen Höhe ebenfalls noch nicht bekannt ist. Beim Versicherungsombudsmann - ab April übernimmt Professor Günter Hirsch dieses Amt - gilt: Liegt der Wert der Beschwerde unter 5.000 Euro, kann er laut Satzung eine Entscheidung treffen. Die ist für den Versicherer verbindlich. Bei höheren Beträgen kann der Schlichter nur eine unverbindliche Empfehlung geben, der die Versicherer aber in aller Regel folgen.

Oberste Grenze für Empfehlungen ist ein Streitwert von 80.000 Euro. Nach der Schlichtung steht dem Verbraucher dennoch der Rechtsweg offen. Das soll beim Anwalts-Ombudsmann nicht so sein: Für beide Seiten solle der Spruch verbindlich sein, ist von der BRAK zu hören. Dass die Berufshaftpflicht-Versicherer den Ombudsmann-Spruch anerkennen, gilt als zwingende Voraussetzung, ist aber bundesweit noch nicht sicher. Die Kölner Rechtsanwaltskammer hat regional mit der Allianz eine entsprechende Einigung erzielt.

Autor(en): Detlef Pohl

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