Schneller raus aus den Schulden

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Heute tritt das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft. Insolvente Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten künftig die Möglichkeit, früher als bisher beim Gang in die Privatinsolvenz schuldenfrei zu sein. "Die Gläubiger profitieren ebenfalls von der Regelung, weil die Schuldner motiviert werden, möglichst viel zu bezahlen“, sagte Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas in einer Presserklärung.

Das Gesetz enthält für Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Juli 2014 beantragt werden, Regelungen zur
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, kann der redliche Schuldner eine Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war dies nur möglich, wenn neben dem Insolvenzverfahren ein sechsjähriges Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde. Künftig ist schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.

Schuldenfrei nach drei Jahren
Schafft es der Schuldner, innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm bereits nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden.

Kann der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich. Sonst bleibt es bei den bisherigen sechs Jahren.

Entschuldungsmöglichkeit Insolvenzplan
Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen - und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei.

Gleichzeitig soll das Gesetz die Rechte der Gläubiger stärken. Während derzeit die Versagung der Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem Insolvenzgericht beantragt werden konnte, können Gläubiger künftig jederzeit schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra anreisen zu müssen. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Bildquelle: © Photo 5000 / fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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