So sind Arbeitgeber für die WM steuer- und arbeitsrechtlich gerüstet

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Wenn das Fußballfieber Deutschland packt, sind viele Fans nicht mehr zu halten. Damit müssen sich auch Arbeitgeber auseinandersetzen. 

Die Fußball-Weltmeisterschaft steht vor der Tür. Großzügige Arbeitgeber unterstützen ihre Mitarbeiter mit einer Leinwand, andere verteilen kleine Geschenke. In manchen Betrieben müssen Arbeitnehmer erst klären, wann, wo und wie sie die Spiele verfolgen dürfen. Steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte sollten dabei immer im Fokus sein. 

Viele eingefleischte und auch weniger eingefleischte Fußballfans fiebern bereits der Weltmeisterschaft entgegen. Am 14. Juni eröffnet Gastgeber Russland das Turnier gegen Saudi-Arabien. Spätestens wenn das deutsche Team am 17. Juni sein erstes Spiel in der Gruppenphase bestreitet, ist ein Großteil der Bundesbürger nicht mehr zu halten. Manch ein Arbeitgeber nutzt das Fußball-Fieber seiner Mitarbeiter und zeigt sich anlässlich dieses Events besonders großzügig. Er sponsert Shirts und andere Fan-Artikel für die Belegschaft, lädt Führungskräfte in die VIP-Loge nach Russland ein oder veranstaltet ein Grillfest mit Leinwand. Allerdings sind bei solchen Zuwendungen steuerrechtliche Regularien zu beachten. Denn jede Geste löst rechtliche Konsequenzen aus.

Geschenke an Arbeitnehmer
Ob ein Trikot der deutschen Nationalmannschaft, ein Kaffeebecher oder andere Fanartikel: Geschenke an Mitarbeiter gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Denn, so erklären die Springer-Autoren Cornelia Kraft und Gerhard Kraft in ihrem Buch "Grundlagen der Unternehmensbesteuerung" (Seite 81): "Leistungen in Geldeswert, sogenannte Sachbezüge, rechnen grundsätzlich zum Arbeitslohn (§ 8 Abs. 1 EStG)." Wenn es sich jedoch um eine Aufmerksamkeit handelt, beispielsweise anlässlich des Geburtstags des Arbeitnehmers, dann ist das Geschenk steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wert des Geschenks 60 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet.

Einladung in eine VIP-Loge
Manch ein Unternehmen nutzt diese Gelegenheit und lädt seine Top-Fachkräfte dazu ein, nach Russland zu fliegen, um ein WM-Spiel in einer VIP-Loge zu sehen. Das kann beispielsweise der Bonus für einen erfolgreichen Geschäftsabschluss sein, anstatt diesen in Form von einer Einmalzahlung zu leisten. Doch das Finanzamt prüft im Zusammenhang mit der Weltmeisterschaft genau, ob auch steuerlich alles korrekt erfasst wurde. Wer dem Arbeitnehmer einen Besuch in der VIP-Loge ermöglicht, muss beachten: Hier liegt ebenfalls steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. 

Die 44-Euro-Freigrenze dürfte in diesem Fall schnell geknackt sein, da ein Besuch einer VIP-Loge relativ teuer ist. Auch die Flugkosten nach Russland stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Da der Arbeitgeber jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit die Kosten für seinen Arbeitnehmer übernehmen will, ohne dass dieser steuerlich dafür belastet wird, ist eine Pauschalierung dieser so genannten Sachzuwendung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) möglich. Wie Unternehmen hier vorgehen sollten, gerade auch bei der Aufteilung der Gesamtaufwendungen einer VIP-Loge, erläutert das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.5.2015, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001.

Event mit einem Grillfest verbinden
Der Großteil der Arbeitnehmer in Deutschland wird allerdings nicht in den Genuss kommen, Spiele live vor Ort schauen zu können. Finden Spiele zu einer Zeit statt, in der üblicherweise noch gearbeitet wird, etwa am 27. Juni, wenn Deutschland um 16 Uhr auf Südkorea trifft, nutzen manche Arbeitgeber diese Gelegenheit und übertragen das Spiel auf einer Leinwand im Betrieb. Hier bietet sich an, das Event mit einem Grillfest zu verbinden. Gemeinsam in guter lockerer Atmosphäre mitfiebern und jubeln – das ist nach Ansicht vieler Führungskräfte teambildend. Und vor allem in kleineren Betrieben gut umsetzbar.

Dabei ist lohnsteuerlich zu prüfen, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt. Dann sind die Aufwendungen für die Veranstaltung pro Mitarbeiter bis zum Freibetrag von 110 Euro brutto lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Wichtig ist jedoch: nur zwei Veranstaltungen im Jahr werden begünstigt. Wer mehr Fußballspiele mit seinen Arbeitnehmern feiern will muss Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnen. Und: Auch die Weihnachtsfeier am Jahresende oder der Betriebsausflug im Sommer sind dann nicht mehr steuerfrei.

Wo Arbeitsrecht und Fußballleidenschaft kollidieren
Werden Spiele der Nationalelf während der Arbeitszeit angepfiffen, müssen Arbeitnehmer grundsätzlich vorher klären, wie sie die Spiele verfolgen dürfen. Ein Anspruch auf TV-Übertragung gibt es laut IHK München nicht. Vielen reicht das Radio schon aus, um am Ball zu bleiben. Herrscht kein Kundenverkehr und können alle Mitarbeiter konzentriert, zügig und fehlerfrei arbeiten, spricht nichts dagegen. Das gleiche dürfte auch für den gelegentlichen Blick auf dem Spielstand im Handy gelten. Allerdings sollten Mitarbeiter lieber davon absehen, das gesamte Spiel auf dem Mobiltelefon zu verfolgen, da hier sicher ein konzentriertes Arbeiten nicht mehr gewährleistet ist. 

Die IHK warnt allerdings davor, das Turnier am Rechner zu schauen. Hierzu muss zunächst die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt sein. Aber auch dann dürfe dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflichten führen, heißt es. Ein Live-Stream werde zum Beispiel als exzessive Internetnutzung zu werten sein. Diese ist in aller Regel nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt ist. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Noch im Rahmen der erlaubten Nutzung dürfte allerdings ein privat initiiertes Tipp-Spiel im Internet liegen. Zur Sicherheit sollte das vorab geklärt werden.

Sich rechtzeitig einigen, wie es laufen soll
Am besten, Arbeitnehmer einigen sich rechtzeitig mit der Geschäftsführung, wie sie es mit den Spielen halten wollen, die während der Arbeitszeit übertragen werden. Alkohol wird dabei in den meisten Unternehmen tabu sein. Dagegen dürfte ein Fanshirt der Nationalmannschaft unproblematisch sein, wenn nicht die Gepflogenheiten des Betriebs dagegen sprechen.

Der Artikel ist ursprünglich auf Springer Professional erschienen.

Autor(en): Sylvia Meier, Angelika Breinich-Schilly

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