Streik am Flughafen: Was Passagieren zusteht

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Ab 27. März 2014 streikt an zahlreichen deutschen Flughäfen das Bodenpersonal. Auch Piloten von Lufthansa und Germanwings drohen seit letzter Woche mit Streik. Das Chaos an den Flughäfen ist vorprogrammiert. Passagiere brauchen nun viel Geduld – und die wichtigsten rechtlichen Hinweise. Der Partneranwalt von Roland Rechtsschutz, Kai Solmecke aus der Siegburger Kanzlei Solmecke Rechtsanwälte, gibt hilfreiche juristische Tipps für Fluggäste.

Wer streikbedingt am Flughafen strandet, hat Rechte: Verzögert sich der Flug um mindestens zwei Stunden, ist die Airline verpflichtet, den Wartenden Mahlzeiten und Getränke anzubieten. Außerdem muss sie den Passagieren unentgeltlich zwei Telefonate oder das Senden von zwei Faxen oder E-Mails ermöglichen. "Gegebenenfalls dürfen sich Reisende sogar auf Kosten der Fluggesellschaft in einem Hotel einquartieren lassen", erklärt Solmecke.

Entscheidend ist hier die Flugstrecke: "Bei einer Distanz bis 1.500 Kilometer muss die Fluggesellschaft die genannten Services anbieten, wenn der Flug mindestens zwei Stunden verspätet ist. Liegt das Reiseziel bis zu 3.500 Kilometer entfernt, gilt diese Regel ab drei, und bei weiteren Strecken ab vier Stunden Verspätung." Diese Regelungen gelten allerdings nur für Flüge, dessen Start- oder Zielflughäfen innerhalb der EU liegen, und für EU-Airlines.

Reisende dürfen umsteigen

Wenn Wartende die Geduld verlässt: "Verzögert sich der Abflug um mehr als fünf Stunden oder wird der Flug gestrichen, kann der Passagier den Flug stornieren und sich den Flugpreis erstatten lassen“, erklärt der Anwalt. Wer auf die Reise nicht verzichten will, kann sich auf einen späteren Flug umbuchen lassen. „Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren." Je nach Streikdauer müssen die Fluggäste jedoch teils mehrere Wochen auf einen Ersatz-Flug warten. Liegt der Zielort in Deutschland, können Reisende auch auf den Zug umsteigen, sollten sich dies aber vorher von der Airline bestätigen lassen.

Reisepreis zurückverlangen, Schadenersatz einfordern
Endlich steht der wohlverdiente Urlaub vor der Tür – und dann das. "Fällt eine Pauschalreise aus, erhält der Kunde den Reisepreis zurück. Wenn die Abreise völlig ungewiss ist oder sich die komplette Reise ganz erheblich verspäten würde, ist eine Kündigung wegen höherer Gewalt möglich", erklärt der Partneranwalt von Roland. Auch dann erhalte der Kunde den gesamten Reisepreis zurück. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, Geld für entgangene Urlaubstage anteilig zurückzufordern oder sogar Schadenersatz für den verpatzten Urlaub geltend zu machen.

Bildquelle: © Kushch Dmitry - Fotolia.com

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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