Testamentsvollstreckung kann Erben entlasten

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Sie ist als Dienstleistung noch wenig bekannt: Die Testamentsvollstreckung. Doch es gibt Situationen, in denen eine professionelle Testamentsvollstreckung hilfreich ist. Margit Winkler vom Institut Generationenberatung zählt die fünf wichtigsten auf.

 

Immobilienbesitz:

Kinder sind beschäftigt, wohnen weit weg und möchten nicht mehr in der elterlichen Immobilie leben. Da kann das Erbe schnell zur Belastung werden. In einem Fall schilderte mir ein Testamentsvollstrecker aus dem Schwarzwald von der Situation des Erblassers, dessen Kinder in Hamburg und Singapur leben. Nach dem Willen des Verstorbenen hat der Testamentsvollstecker nun die Immobilie veräußert oder renoviert und vermietet, sodass die Kinder keine Belastung damit verbinden.

Vermögensanlagen/Wertpapiere:

Größere Vermögen in unterschiedlichen Anlageklassen entstehen sammeln sich häufig über Jahre und Jahrzehnte an. Wer von heute auf morgen große Summe zu verwalten hat, fühlt sich zurecht überfordert. Der langjährige Berater des Erblassers kennt dessen Bedürfnisse am besten. Er kann in der Funktion des Testamentsvollstreckers das Vermögen weiter verwalten und so die Erben entlasten. 

Minderjährige Erben:

Werdende Eltern sorgen sich um die Gesundheit des Babys und tun alles dafür, um mögliche Risiken zu vermeiden beziehungsweise diese kalkulierbar zu machen. Risikoversicherungen, erste Anlagen für das Baby und Unfallversicherungen können dazu gehören. Doch die rechtlichen Regelungen werden häufig versäumt. Was passiert, wenn wirklich die Versicherung zahlt, weil die Eltern tödlich verunglücken? Gut beraten sind diejenigen, die das Vermögen von einem Testamentsvollstrecker bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus verwalten lassen.

Zudem kommt es häufig vor, dass Opa oder Oma dem Enkel eine Summe vermachen will. Der Testamentsvollstrecker kann nach dem Tod des Großelternteils den Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verwalten. Zusätzliche Auflagen, wie ein abgeschlossenes Studium oder Ausbildung können vereinbart sein.

Kinderlosigkeit:

Bei den heutigen Vermögensverhältnissen sind Zustiftungen oder eigene Stiftungen der Erblasser keine Seltenheit mehr. Das Vermögen muss, wie in der Stiftung festgehalten, verwaltet werden. So mancher Testamentsvollstrecker erfährt dies erst mit Testamentseröffnung. Dabei kann man auch schon zu Lebzeiten seine Stiftung gründen. Für die wunschgemäße Umsetzung nach dem Tod sorgt der Testamentsvollstrecker.

Behinderte Kinder:

Machen sich Eltern Sorgen wegen der Fürsorge nach ihrem eigenen Tod und wegen des uneinbringlichen Pflichtteils für das Kind, können diese mit einem entsprechenden Testament gemildert werden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen in Höhe des Pflichtteils und erreicht mit den daraus erzielten Erträgen konkrete Maßnahmen für Zuwendungen an das behinderte Kind.

Autor(en): Margit Winkler, Institut Generationenberatung

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