TVO-Checkliste nun auf dem neuesten Stand

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat seine Checkliste für Versicherungsvermittler zur EU-Transparenzverordnung (TVO) aktualisiert und ergänzt. Mitakteur ist Professor Matthias Beenken. 

Nach Aussage des Verbandes ist die Aktualisierung der Checkliste notwendig geworden, weil es inzwischen aktive Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (VAP) wie fondsgebundene und kapitalbildende Lebensversicherungen gibt. Diese wurden mit einer neuen EU-Verordnung (2021/1257) eingeführt und müssen spätestens ab 2. August 2022 angewendet werden.

Eine differenzierte Nachfrage vorgeschrieben

Versicherer und Versicherungsvermittler sollen dadurch sicherstellen, dass die Versicherungsanlageprodukte, die sie ihren Kunden und Kundinnen empfehlen, den Nachhaltigkeitspräferenzen dieser entsprechen. Dazu ist eine differenzierte Nachfrage vorgeschrieben, ob und in welchem Ausmaß entweder speziell ökologische oder allgemein nachhaltige Anlagen gewünscht sind. Alternativ kann der Kunde wünschen, dass nachhaltigkeitsbezogene Risiken vermieden werden. All dies und noch mehr müssen Versicherungsvermittler bei den Kunden erfragen, bei ihren Produktempfehlungen berücksichtigen und in einer Beratungsdokumentation festhalten.

„Die Beratung zu Versicherungsanlageprodukten wird damit erneut komplexer und zeitintensiver“, kommentiert Matthias Beenken die kommenden Anforderungen. „Außerdem sollte man nicht bis August warten, denn die Änderungen des Beratungsprozesses werden Zeit und wahrscheinlich auch neue Beratungssoftware erforderlich machen.“

Damit Vermittler gut auf die neuen Anforderungen vorbereitet sind

BVK-Präsident Michael H. Heinz ergänzt: „Mit der TVO-Checkliste wollen wir den Versicherungsvermittlern pragmatisch helfen, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.“

Grundlage für die erweiterten Frage- und Beratungspflichten beim Vertrieb von VAP ist die EU-TVO „über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor“ (Nr.2019/2088) und ihre Ergänzung durch die EU-Verordnung (2021/1257). Sie sollen helfen, die EU-Nachhaltigkeits- und Umweltziele auch im Finanz- und Versicherungssektor EU-weit zu erreichen.

Quelle: BVK

 

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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