Unzulässige Fragen beim Einstellungsgespräch

Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage beim Einstellungsgespräch, muss der Arbeitnehmer die Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Mit Urteil vom 15. November 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 6 AZR 339/11) die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam sei, wenn sie mit der Begründung erfolge, dass der Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch die Frage nach einem eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren falsch beantwortet habe, bestätigt.

Eine solche Frage verstoße gegen das Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Bei unzulässigen Fragen eines Arbeitgebers während eines Einstellungsgespräches besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich ein notstandsähnliches Recht zur Lüge. Der Arbeitnehmer muss eine unzulässige Frage damit regelmäßig nicht wahrheitsgemäß beantworten.

Dieses Recht ergibt sich aus dem Interessenkonflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dem Interesse des Arbeitgebers entspricht es möglichst viel über den Arbeitnehmer zu erfahren, während der Arbeitnehmer möglichst wenig von sich preisgeben möchte. Wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers über das Informationsinteresse des Arbeitgebers gestellt, liegt unter Umständen eine unzulässige Frage während des Einstellungsgespräches vor. Mit dem vorgenannten Urteil hat das BAG die Rechtsprechung zu den unzulässigen Fragen während eines Einstellungsgespräches erweitert. Kündigungen, die mit der Begründung erfolgen der Arbeitnehmer habe eine solche Frage falsch beantwortet, könnten demnach unwirksam sein.

Quelle: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater



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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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