Auch Menschen die geringfügig beschäftigt sind, haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Minijob-Zentrale hat auf ihrer Homepage einen Urlaubsrechner installiert, mit dem sich Minijobber ihren gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch ausrechen können. Der gesetzliche Urlaub beträgt jährlich mindestens vier Wochen beziehungsweise 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche (§ 3 Bundesurlaubsgesetz).
Achtung: Gewähren Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern allerdings höhere Urlaubsansprüche, dürfen sie ihre Minijobber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne sachlichen Grund nicht benachteiligen. Diesen steht dann ebenfalls ein entsprechend höherer Urlaubsanspruch zu.
Über sechs Millionen Menschen in Deutschland haben einen gewerblichen Minijob. Wie die Minijob-Zentrale in ihrem jüngsten Quartalsbericht mitteilt, übten im Juni 2018 6.762.958 Personen eine derartige Beschäftigung aus. Das waren 0,6 Prozent mehr als im Vorjahr (6.725.031).
Mehr Minijobber(innen) in Privathaushalten
Die Zahl der angemeldeten Minijobber in Privathaushalten hat sich ebenfalls leicht erhöht. Waren im Juni 2017 noch 308.611 Personen angemeldet, so sind es jetzt 310.680; das sind 0,7 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Zentrale bewertet den Anstieg positiv da nur angemeldete Haushaltshilfen legal beschäftigt seien und keine Schwarzarbeit ausübten. 90,8 Prozent der Beschäftigten in Privathaushalten sind Frauen. Im gewerblichen Bereich beträgt der Frauenanteil 59,1 Prozent.
Minijobs sind in der Regel temporär. Im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt dauern rund 40 Prozent aller Arbeitsverhältnisse höchstens ein Jahr. Nur bei zehn Prozent im gewerblichen Bereich und bei zwölf Prozent der Arbeitsverhältnisse im Haushaltsbereich beträgt die Dauer mehr als sieben Jahre.
Hier geht es zum Urlaubsrechner
Autor(en): Versicherungsmagazin.de