Vergleichsportalen soll mehr auf die Finger geschaut werden

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Vergleichsportale sollen künftig dazu verpflichtet werden, "nicht nur die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen aufzulisten, sondern auch deren Gewichtung". Dies schreibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit Verweis auf die politische Einigung der Trilog-Verhandlungen zur Omnibus-Richtlinie.

Das Bundeskartellamt hat in diesem Zusammenhang in einer Sektoruntersuchung festgestellt, dass viele Portale längst nicht so objektiv sind, wie sie es vorgeben. Bei Versicherungsvergleichen würden beispielsweise zum Teil wichtige Anbieter nicht einbezogen. Mitunter decke ein Portal weniger als 50 Prozent der im Markt befindlichen Angebote ab, aber oft auch, weil große Anbieter nicht gelistet werden möchten.

„Unzulässige Irreführung“ oder „verdeckte Werbung“

Unklar sei oft, wie die Reihenfolge der Suchergebnisse und die Empfehlungen zustande kämen. Eine mangelhafte Information der Verbraucher kann nach Ansicht des Bundeskartellamts eine „unzulässige Irreführung“ oder eine „verdeckte Werbung“, also ein Fall unlauteren Wettbewerbs, sein. Laut Bundeskartellamt stellt sich die Frage, „ob der Verbraucher sich darauf verlassen kann, dass weit oben aufgeführte Suchergebnisse die für ihn relevantesten sind“.

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, dass die Transparenz auf Plattformen hinsichtlich ihrer Bewertungssysteme, Gewichtung der Ergebnisse, Provisionen, Marktabdeckung sowie der Zusammenhänge und wirtschaftlichen Verflechtungen der Portale erhöht werden soll. Auf EU-Ebene wird derzeit im Zusammenhang mit dem „New Deal for Consumers“ über Transparenzpflichten von Verkaufs- und Vergleichsplattformen diskutiert.

Möglichkeit, dass gewerbliche Nutzer das Ranking beeinflussen können

Schon auf europäischer Ebene wurde im Februar eine politische Einigung über die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten erzielt. Die "Platform-to-Business(P2B)-Verordnung" wird Anbieter von Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen unter anderem verpflichten, die das Ranking bestimmenden Hauptparameter darzustellen. Enthalten die Hauptparameter die Möglichkeit, dass gewerbliche Nutzer das Ranking beeinflussen können, indem sie dem jeweiligen Anbieter direkt oder indirekt ein Entgelt entrichten, müssen die Anbieter diese Möglichkeit in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise in ihren Online-Suchmaschinen ebenfalls darlegen, wie sich derartige Entgelte auf das Ranking
auswirken.

Fünf Millionen Euro pro Jahr für "Marktwächter Digitale Welt"

Die Bundesregierung fördert außerdem den "Marktwächter Digitale Welt" mit derzeit fünf Millionen Euro pro Jahr und berücksichtigt dessen Erkenntnisse bei der Konzeptionierung politischer Maßnahmen, die die bestehende Rechtsgrundlage verbessern soll, damit Internet-Vergleichsportale besser überwacht werden können. Hierbei berücksichtigt die Bundesregierung auch die oben zitierte Sektoruntersuchung des Bundeskartellamtes zu Vergleichsportalen.

Jeder Gewerbetreibende, der es Verbrauchern ermöglicht, per Suchfunktion nach Waren und Dienstleistungen verschiedener Händler zu suchen, ist nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b des im Rahmen der Einigung vereinbarten Richtlinientextes künftig dazu verpflichtet, nicht nur die wesentlichen Kriterien des Rankings von Suchergebnissen aufzulisten, sondern auch deren Gewichtung. Da diese Pflicht an das Angebot einer Produktsuche anknüpft, gilt sie für Plattformen aller Art, alsoneben Online-Marktplätzen auch für Vergleichsportale und sonstige Vermittlungsplattformen.

Keine Mehrheit unter den Mitgliedstaaten gefunden

Ein die Marktabdeckung betreffendes ausdrückliches Transparenzerfordernis sieht der Richtlinientext nicht vor. Die Bundesregierung hatte sich hierfür wohl zwar eingesetzt, jedoch keine Mehrheit unter den Mitgliedstaaten finden können.

Quelle: Deutscher Bundestag

Autor(en): Versicherungsmagazin

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