Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD 2): Ausgewogen oder überladen?

Wer muss sich mit der neuen Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD 2) auseinandersetzen? Und mit welchen neuen Aufgaben sehen sich Vermittler nach der Einführung der Richtlinie konfrontiert? Dies war ein wichtiges Diskussionsthema auf dem MCC-Kongress "Versicherungsvertrieb der Zukunft" in Köln.

Der Verbraucherschutz soll gestärkt werden. Mehr Information soll die Transparenz erhöhen. Produkte müssen besser vergleichbar sein. Diese Ziele verfolgt das eine Lager mit der neuen Vermittlerrichtlinie. Das andere Lager befürchtet, dass die erweiterte Eingriffsbefugnis der Kommission bei der Richtlinie nur ein Zuviel an Regulierung mit sich bringt und dass ein Zuviel an Information den Verbraucher nur verwirrt denn aufklärt.

Versicherungsvermittlung klar definiert
Rechtsanwalt Dr. Alexander Beyer von der Kanzlei Bach, Langheid & Dallmayr lieferte auf dem Kongress in Köln detaillierte Einblicke in den aktuellen Anforderungskatalog der Vermittlerrichtlinie. Diese beinhaltet erstmals eine genaue Definition des Begriffs „Versicherungsvermittlung“ und macht sich für ein vereinfachtes Eintragungs- und Anmeldeverfahren stark, das durch die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) geregelt werden soll.

Die neue Richtlinie erfasst nun sämtliche Vertriebskanäle, das heißt auch den Direktvertrieb. Gleichfalls müssen sich nun auch Schadenregulierer und Schadensachbearbeiter mit der neuen Richtlinie beschäftigen. Die neue Regelung bezieht nun im Gegensatz zu der alten Fassung auch Nebenberufler und Reiseversicherungsvermittler ein.

Nach IMD 2 besteht dann auch die Möglichkeit einer Vermittlung ohne Beratung, das heißt, dass nicht nur der Kunde einen Beratungsverzicht unterzeichnen kann.

Die Richtlinie enthält nicht nur dezidierte Informations- und Wohlverhaltenspflichten, sondern auch einen Passus, der die Vermittler zum Kompetenznachweis auffordert und zur kontinuierlichen Weiterbildung verpflichtet.

Art und Höhe der Vergütung transparent offenlegen
Bei der IMD 2 bestehen auch eindeutige Offenlegungspflichten, die die Zeit vor dem Vertragsabschluss betreffen. So muss der Kunde darüber informiert werden, welche Vergütungsform vorliegt – ob Honorar oder Provision – und bei Lebensversicherungsprodukten muss auch die Höhe der Vergütung angegeben werden. Und existiert noch ein variabler Vergütungsanteil für den Vertrieb und die Verwaltung des Produktes müssen Versicherungsunternehmen oder Vermittler dies ebenso auflisten. Wichtig im Zusammenhang mit PRIPs (packaged retail investment products): Hier besteht absolutes Provisionsverbot für Makler.

Das Basisinformationsblatt muss vom Produktanbieter erstellt werden. Dies kann in der neuen Regelung aber auch derjenige sein, der Produkte anderer kombiniert. Und: Das Informationsblatt muss bereits dann vorliegen, bevor eine Anlageentscheidung getroffen wird. Zudem muss sich das Blatt von Werbeunterlagen deutlich unterscheiden, klar und präzise sein, aber auf Fachtermini verzichten. Letztgenannter Punkt sei natürlich für Juristen schwierig umzusetzen, wie Beyer kommentierte.
Nicht zu vernachlässigen: Personen, die gegen den Kanon der neuen Richtlinie verstoßen, müssen künftig mit verschärften Sanktionen rechnen als dies augenblicklich noch der Fall ist.

Provisionssysteme sollten gleichwertig behandelt werden
Als problematisch erachtet der Jurist auch die Tendenz der Kommission, die Honorarberatung als alleinige Beratungsform etablieren zu wollen. O-Ton Beyer: „Die Honorarberatung ist sicher eine Option, aber die Pluralität der Provisionssysteme sollte auch künftig bestehen bleiben.“ Nach Ansicht von Beyer wird es im Zuge der neuen Vermittlerrichtlinie künftig mehr Rechtsstreitigkeiten geben. Auch wirkliche Verbesserungen für den Kunden sind für ihn nicht erkennbar.

Bild:©Christoph Ruhland /

Autor(en): Meris Neininger

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