Wegeunfall: Wer ehrenamtlich pflegt, ist auch gesetzlich versichert

Die Mehrzahl der Pflegebedürftigen in Deutschland wird von ihren Angehörigen ehrenamtlich gepflegt. Doch auch das Ehrenamt schützt nicht vor Unfällen, so dass solche Pfleger und Pflegerinnen auf die gesetzliche Unfallversicherung angewiesen sind. Kommt es zu einem so genannten Wegeunfall - ein Unfall zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit - kann der Schaden von der Versicherung übernommen werden, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Wie Experten der Arag Versicherung berichten, hatte eine Frau, ihre pflegebedürftigen Eltern in den Urlaub begleitet und war auf dem Rückweg am Flughafen gestürzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen.

Die Frau ging vor Gericht und konnte den Prozess für sich entscheiden (Az. L 4 U 57/09). Dabei berief sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vor allen Dingen auf zwei Umstände: zum einen bestand das Motiv der Frau ihre Eltern zu begleiten ganz überwiegend darin, diese zu pflegen. Sie gehörte damit also zum versicherten Personenkreis. Zum anderen war das Ziel ihres Weges entscheidend. Die Frau befand sich auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Der Beinbruch konnte also als versicherter Wegeunfall gewertet werden.

Quelle: Arag

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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