Wenn die Beiträge nicht mehr zu stemmen sind

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Eine veränderte Lebenssituation wie Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit kann dazu führen, dass Privatversicherte ihre Beiträge nicht mehr zahlen können. In der aktualisierten Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage – Optionen für PKV-Versicherte können diese erfahren, was sie dann tun können.

Die ersten Gegenmaßnahmen, die ergriffen werden können, sind die Beiträge innerhalb des Tarifs zu reduzieren oder auch den Tarif zu wechseln. Die Broschüre erläutert zudem, wie sich bei sozialer Hilfebedürftigkeit die Zuschüsse vom Sozialamt oder der Arbeitsagentur berechnen.

Ausführliche Informationen gibt es insbesondere über die Sozialtarife der PKV, den Basistarif und den Standardtarif. Außerdem liefert das Heft Antworten auf die Fragen:

  1. Wer kann in diese Tarife wechseln?
  2. Welche Beiträge sind zu zahlen?
  3. Welche Versicherungsleistungen bieten sie?
  4. Wie darf der Arzt abrechnen?

    Was für den Versicherungsschutz und die Arztrechnung gilt

    Versicherte, die ihren Versicherungsbeitrag vorübergehend nicht zahlen können, werden nach den gesetzlichen Vorgaben in den Notlagentarif umgestellt. Wie genau das funktioniert und was für den Versicherungsschutz und die Arztrechnung gilt, erfahren Interessierte ebenfalls in der Broschüre.

    In die Broschüre sind Neuregelungen aufgenommen worden, die der Gesetzgeber mit dem so genannten Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) getroffen hat und die zum 20. Juli 2021 in Kraft getreten sind:

    1. Nach erfolgter Behandlung erhalten Privatversicherte üblicherweise eine Rechnung. Diese können sie vor oder nach Begleichung zur Kostenerstattung an ihren privaten Krankenversicherer weiterreichen. Im Notlagentarif haften Versicherte und Versicherer nun gesamtschuldnerisch, das heißt der Arzt, die Zahnärztin und andere Leistungserbringer können ihren Anspruch direkt gegen den Versicherer geltend machen. Die PKV übernimmt dann die Behandlungskosten entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung. Die Versicherten im Notlagentarif müssen nach medizinischen Behandlungen damit nicht mehr in finanzielle Vorleistung gehen.
    2. Die privaten Krankenversicherer dürfen rückständige Beiträge gegen Kostenerstattungsansprüche der Versicherten aufrechnen. Sowohl im Notlagentarif als auch im Basistarif ist dies nun nicht mehr möglich.

      Alle aktuellen Regelungen auf einen Blick

      Auch die weiteren aktuellen Regelungen für Versicherte im Notlagentarif, Basistarif sowie im Standardtarif liefert die neu aufgelegte Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage – Optionen für PKV-Versicherte.

      Quelle: PKV

       

      Autor(en): versicherungsmagazin.de

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